Rn 7

Bevor das Verfahren aufgehoben werden kann, hat der Verwalter die unstreitigen Masseansprüche (§§ 53–55) zu begleichen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten oder einen plausiblen Finanzplan vorzulegen, wonach deren Erfüllung möglich ist (§ 258 Abs. 2). Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Abs. 2 auf Masseansprüche außerhalb der Betriebsfortführung hat der Gesetzgeber bedauerlicherweise nicht vorgesehen.[7] Forderungen von Gläubigern, die wegen ihrer Ansprüche auf Deckung oder Sicherstellung verzichtet haben, sind im Rahmen des Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.[8] Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist. Es genügt eine belastbare Liquiditätsrechnung bis hin zum Zeitpunkt des Fälligwerdens der Verbindlichkeit.[9]

Für Eventualverbindlichkeiten wie etwa ungewisse Gewährleistungsansprüche ist eine Rückstellung zu bilden.

 

Rn 8

Zu den Masseansprüchen gehören auch die in § 54 geregelten Kosten des Insolvenzverfahrens, zu denen wiederum die Vergütungen des Insolvenzverwalters und der Mitglieder eines Gläubigerausschusses gehören. Die Vergütungsanträge sollen deshalb in der Zeit vor Aufhebung des Verfahrens gestellt werden. Die Entscheidung des Insolvenzgerichtes gem. § 64 erfolgt durch Beschluss, muss aber nicht zwingend bis zur Aufhebung des Verfahrens erfolgen.[10] In Anbetracht der Komplexität des Vergütungsrechtes ist es vielfach den Gerichten in der Praxis gar nicht möglich, über die Vergütungsanträge bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, insbesondere wenn die Aufhebung unmittelbar auf die Rechtskraft des Planbestätigungsbeschlusses folgt. Zuständig für die Festsetzung der Vergütung bleibt auch im Planverfahren mangels abweichender Regelung der Rechtspfleger, sofern sich der Richter die Entscheidung nicht vorbehält. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung steht der Aufhebung nicht entgegen.[11] Über die Höhe der jeweils beantragten Vergütung wird indes schon vor Bestätigung des Insolvenzplans weitestgehende Einigkeit herzustellen sein, denn auch die hierfür notwendigen Mittel sind im Plan zu berücksichtigen, zumindest in Form einer Rückstellung. Der Verwalter sollte im Rahmen des Aufhebungsbeschlusses berechtigt werden, einen Betrag in Höhe der von ihm beantragten Vergütung zurückzubehalten.[12]

 

Rn 9

Sofern Masseansprüche streitig sind und mithin noch nicht befriedigt werden können, genügt die Leistung einer Sicherheit nach §§ 232 ff. BGB durch den Verwalter. Nach der ganz h.M. sind solche bestrittenen Masseansprüche dann nach der Aufhebung des Verfahrens gegen den Schuldner geltend zu machen, da dieser mit der Aufhebung die volle Verfügungsbefugnis zurückerhält. Gleiches gilt für den damit zusammenhängenden Streit um die Sicherheit, der direkt zwischen dem betroffenen Massegläubiger und dem Schuldner ausgetragen wird.

 

Rn 10

Nicht mehr in die Zeit zwischen Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Verfahrens fällt die Erfüllung von Bedingungen für den Plan. Diese sind bereits vor der gerichtlichen Bestätigung zu bewirken (vgl. § 249 Rdn. 8).

 

Rn 11

Im Fall eines Insolvenzplanes bei Masseunzulänglichkeit gem. § 210a gilt § 258 Abs. 2 nicht für Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3, da diese an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger treten.

[7] HambKomm-Thies, § 258 Rn. 13: a.A. FK-Jaffé, § 258 Rn. 22 ff.
[8] FK-Jaffé, § 258 Rn. 19.
[9] BT-Drs. 17/5712 S. 37.
[10] So auch HambKomm-Thies, § 258 Rn. 10; a.A. MK-Huber/Madaus, § 258 Rn. 21.
[11] KPB-Spahlinger, § 258 Rn. 5.
[12] HambKomm-Thies, § 258 Rn. 10.

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