Rn 20

§ 255 Abs. 3 bestätigt in seinem Satz 1 zunächst die Gläubigerautonomie auch im Bereich der Abwicklung des Plans. Es steht den Gläubigern frei, andere als die in den Absätzen 1 und 2 normierten Regelungen für säumiges Verhalten des Schuldners festzulegen.[26] Andererseits wird durch Satz 2 des Abs. 3 zum Schutz des Schuldners gewährleistet, dass ihm die Frist von zwei Wochen als gesetzlicher Mindestrahmen in jedem Fall einzuräumen ist, um seine Rückstände auf die planmäßigen Verpflichtungen zu begleichen. Die Norm verbietet Regelungen im Insolvenzplan, die von den Vorgaben des § 255 Abs. 1 und 2 zum Nachteil des Schuldners abweichen. Die Vorschrift enthält im Ergebnis ergänzendes Recht und ist für die Auslegung eines Insolvenzplans (vgl. § 217 Rn. 17 und § 254 Rn. 13) heranzuziehen.[27]

 

Rn 21

Als typische Fälle von Vergünstigungen für den Schuldner im Insolvenzplan können genannt werden:

 

Rn 22

eine Schonfrist für den Schuldner, so dass erst im Anschluss an diese schriftlich gemahnt werden kann,[28]
der erhebliche Rückstand des Schuldners hat dann nicht den Wegfall des Erlasses zur Folge, wenn im Insolvenzplan bestimmt ist, dass in diesen Fällen (nur) die noch offenen Restbeträge sofort fällig werden, mithin lediglich die Vergünstigung der Ratenzahlung verloren gehen soll;[29] der Schuldner hat nicht sogleich die gesamte Forderung des Gläubigers zu zahlen, sondern nur den Betrag, der sich nach dem planmäßig vorgesehenen Erlass noch ergibt.
[26] Gleiches gilt für § 9 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG. vgl. Chardon/Flitsch, DZWIR 2004, 485 ff. Allerdings sind die angemessenen Interessen des Pensions-Sicherungs-Verein aG zu berücksichtigen. Siehe Uhlenbruck/Lüer, § 255 Rn. 13; Paulsdorff/Wohlleben, in: Kölner Schrift, S. 1655 ff.; Braun, § 255 Rn. 11.
[27] So bereits zur früheren Rechtslage Bley/Mohrbutter, § 9 Rn. 1.
[28] BGH WM 1958, 1051 (1052).
[29] So bereits zur früheren Rechtslage Bley/Mohrbutter, § 9 Rn. 1.

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