Rn 13

Hinsichtlich etwaiger bisheriger Willensmängel und Verfahrensfehler tritt durch die rechtskräftige Bestätigung des Insolvenzplans eine Heilung ein, sodass eine Anfechtung auf der Grundlage der §§ 119 ff. BGB nach der Bestätigung nicht mehr möglich ist.[9] Selbst eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheidet von nun an aus (vgl. § 217 Rdn. 22).

[9] Uhlenbruck/Lüer/Streit, § 253 Rn. 15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge