Rn 17

Zuletzt kann ein Insolvenzplan auch den bisherigen gesetzlichen Gedanken der Zerschlagung aufgreifen und als Liquidationsplan ausgestaltet werden.[31] In diesem Fall werden die Gläubiger – wie bisher – allein aus den aus der Zerschlagung fließenden Erlösen befriedigt, sie haben jedoch die Möglichkeit, die Modalitäten der Zerschlagung im Detail zu gestalten. Praktische Bedeutung dürfte dieses vor allem im Bereich der Absonderungsrechte haben.

[31] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 217 Rn. 7.

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