Rn 9

Für eine materielle Beschwer muss der Beschwerdeführer im Falle der Planbestätigung gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 3 eine wesentliche Schlechterstellung glaubhaft machen. Dem Gesetzeswortlaut folgend ist die Schlechterstellung gegenüber der Regelabwicklung, nicht aber gegenüber einem Alternativplan maßgeblich.[16] Sind die Ansprüche des Beschwerdeführers bestritten, muss er Umstände dartun oder Beweismittel einführen, aus denen sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Berechtigung seiner Forderungen ergibt.[17] Dasselbe trifft zu, wenn er geltend macht, im Plan seien Ansprüche der Masse gegen Dritte nicht berücksichtigt worden,[18] oder ohne den Plan hätten ihm in Zukunft Aufrechnungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden.[19] Dabei müssen die Umstände, aus denen der Beschwerdeführer Nachteile herleitet, wahrscheinlicher sein als eine Nichtschlechterstellung.[20] Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, gilt bei der Prüfung der Schlechterstellung die gesetzliche Vermutung gem. § 245a entsprechend. Wesentlich ist die Schlechterstellung für einen Gläubiger nach den Gesetzgebungsmaterialien erst, wenn der Wert, den er durch die Verwertung mit Insolvenzplan erhält, mindestens 10 Prozent unter dem Wert liegt, den er ohne Insolvenzplan erhalten hätte.[21] Ein höherer Prozentsatz ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn eine verhältnismäßig geringe Forderung zu dem Zweck erworben wurde, gegen den Plan zu opponieren.[22] Zudem sollte in Anlehnung an den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken bei einem 600 EUR nicht übersteigenden Nachteil generell eine wesentliche Schlechterstellung verneint werden.[23] Damit sollen Beschwerden von Kleingläubigern verhindert werden, die ihre Forderung nur zur Verzögerung des Planverfahrens erworben haben.[24] Es erscheint deshalb sinnvoll und wichtig, dass die Gerichte die 10-Prozent-Regel nicht ungeprüft anwenden, sondern auch den Einzelfall betrachten.[25] Schließlich kann die 10-Prozent-Hürde auch bei erheblichen Forderungen greifen und dabei möglicherweise unsachgerecht sein.

 

Rn 10

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass der Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann. Ausreichend ist, wenn der Plan Mittel bereitstellt, die nicht offensichtlich unzureichend sind, eventuelle Schlechterstellungen der Gläubiger auszugleichen.[26] Ist in den Plan also eine solche Klausel eingearbeitet, muss der Beschwerdeführer darstellen, warum trotz der Klausel eine Schlechterstellung zu erwarten ist.

Ob ein Schuldner tatsächlich Ausgleichzahlungen aus den nach § 251 Abs. 3 bereitgestellten Mitteln erhält, ist unbeachtlich. Entscheidend ist, dass ein Ausgleich mittels einer salvatorischen Klausel gewährt werden könnte.[27] Das Prüfen eines solchen Anspruchs ist ohnehin Gegenstand eines Verfahrens außerhalb der Planprüfung, § 253 Abs. 4 Satz 4.

 

Rn 11

Es stellt sich weiterhin die Frage, ob der Schuldner die Mittel nachträglich aufstocken darf, wenn sich im Verfahren herausstellt, dass die bisher bereitgestellten Mittel unzureichend sind. Eine nachträgliche Planänderung ist gemäß § 240 nicht möglich. Der Plan kann jedoch eine Öffnungsklausel für solche Fälle vorsehen.[28] Die Höhe der Ausgleichsmittel können bei Planaufstellung kaum zuverlässig geschätzt werden.[29]

 

Rn 12

Bei Versagung der Planbestätigung kommt aufgrund eines mangelnden Planvorlagerechts der Gläubiger und der Anteilsinhaber eine formelle Beschwer allein beim Schuldner in Frage. Eine materielle Beschwer liegt vor, wenn der Beschwerdeführer durch ein Insolvenzplanverfahren besser gestellt würde als im Regelinsolvenzverfahren.[30]

[16] Jedoch kann bspw. der Vergleichsmaßstab einer übertragenden Sanierung herangezogen werden, wenn hierfür konkrete Angebote vorliegen: LG Stade, Beschluss vom 29.12.2017, 7 T 151/17, ZInsO 2018, 614 (615); LG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2014, 326 T 163/14, ZInsO 2015, 159 (161).
[21] BGH, Beschl. v. 17.07.2014, IX ZB 13/14, NZI 2014, 751 (752); LG Köln, Beschluss vom 17.12.2020, 1 T 440/20, NZI 2021, 397 (398); mit zust. Anm. Harig, EWiR 2021, 438 (439); BR-Drs. 127/11, S. 54; Kübler/Prütting/Bork-Pleister, § 253 Rn. 17.
[22] Fischer, NZI 2013, 513 (514).
[23] Braun/Heinrich, NZI 2011, 505 (510).
[24] BR-Drs. 127/11, S. 54.
[25] HRI-Burmeister/Schmidt-Hern, § 43 Rn. 137.
[26] HRI-Burmeister/Schmidt-Hern, § 43 Rn. 143.
[27] Kübler/Prütting/Bork-Pleister, § 253 Rn. 21.
[28] K. Schmidt-Spliedt, § 253 Rn. 11.
[29] Lehmann/Rühle, NZI 2015, 151 (154).
[30] HRI-Burmeister/Schmidt-Hern, § 43 Rn. 131.

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