Rn 19

Wird von einem Beteiligten ein zulässiger Antrag gestellt, so hat das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen. Unabhängig davon, ob der Antrag unzulässig, unbegründet oder sachlich berechtigt ist, entscheidet das Gericht nur im Rahmen der §§ 248, 252 inzident über den Antrag. Eine gesonderte Entscheidung über den Antrag ist nicht vorgesehen. Wird der Insolvenzplan bestätigt, wird hierdurch der Antrag des Beteiligten gleichzeitig zurückgewiesen bzw. verworfen. Wird die Bestätigung des Plans versagt, kann der Antrag Erfolg gehabt haben, die Bestätigung kann aber auch aus anderen Gründen (§§ 248, 249) gescheitert sein.

 

Rn 20

Dementsprechend gibt es auch kein isoliertes Rechtsmittel gegen eine in Anwendung des § 251 getroffene Entscheidung des Gerichts. Der Betroffene kann jedoch – wie andere Beteiligte auch – auf die Regelung des § 253 zurückgreifen und sofortige Beschwerde (vgl. § 253 Rdn. 8) einlegen.

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