Rn 25

Die Zustimmung der Gruppe der Anteilseigner kann ebenfalls fingiert werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. Wann eine angemessene Beteiligung gemäß Abs. 1 Nr. 2 vorliegt, ist in Abs. 3 näher konkretisiert worden.

 

Rn 26

Kein Gläubiger darf, wie schon für die anderen Gläubigergruppen in Abs. 2 Nr. 1 festgelegt, einen wirtschaftlichen Wert erhalten, der den vollen Betrag seines Anspruches übersteigt.[54]

 

Rn 27

Auch unter Anteilsinhabern gilt das Verbot der relativen Schlechterstellung, welches dem des Abs. 2 Nr. 3 entspricht.

[54] Siehe dazu im Einzelnen: Rdn. 16.

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