Rn 13

Die Vorschrift des § 237 Abs. 2 ordnet an, dass Gläubiger, deren Forderungen durch den Plan nicht beeinträchtigt werden, kein Stimmrecht haben. Dadurch soll verhindert werden, dass Gläubiger, die von der zur Abstimmung stehenden Regelung gar nicht berührt werden, ihre Stimme einfach nach ihrer persönlichen Überzeugung und vielleicht nach persönlicher Sympathie oder gar gegen Zahlung eines gewissen Betrags in den Dienst einer bestimmten Meinung oder Person stellen. Die Vorschrift erleichtert damit die Durchführung der Abstimmung[12] und beugt – wie schon § 226 Abs. 3 – einem Stimmenkauf vor. Ob mit der rechtlichen auch eine wirtschaftliche Schlechterstellung einhergeht, ist für § 237 Abs. 2 irrelevant.[13] Entscheidend ist dies bei Kreditforderungen und ähnlichen Forderungen, die zu bestimmten Fälligkeitsterminen zu tilgen sind und bei denen mit Verzug grundsätzlich der gesamte Betrag auf einmal fällig wird. Hier ist eine Beeinträchtigung darin zu sehen, dass statt einer sofortigen Fälligkeit, vertragliche Tilgungsregelungen wieder in Kraft gesetzt werden.[14] Zum Teil wird wegen der fehlenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung eine einschränkende Auslegung von § 237 Abs. 2 dahingehend gefordert, dass bei fehlender wirtschaftlicher Beeinträchtigung keine Beeinträchtigung i.S.v. § 237 Abs. 2 vorliegt.[15] Dies findet aber schon im Wortlaut der Vorschrift keinerlei Stütze. Eine Verzögerung durch die Durchführung des Planverfahrens selbst zählt nicht als Beeinträchtigung.[16]

 

Rn 14

Ein typisches Beispiel für eine unter § 237 Abs. 2 fallende Konstellation liegt vor, wenn der Plan vorsieht, dass die Kapitalforderungen von ungesicherten Kleingläubigern (bis zu einer bestimmten Höhe) ohne Stundung voll erfüllt werden.[17] Diese Gläubiger haben dann hinsichtlich ihrer Forderungen kein Stimmrecht.

[12] Dahl/Taras, NJW-Spezial 2021, 215 (215) [BAG 22.09.2020 - 3 AZR 303/18]; Bley/Mohrbutter, § 72 Rn. 2, zur insoweit gleichen Vorschrift der VerglO.
[14] Uhlenbruck-Lüer/Streit, 15. Aufl. 2019, § 237 Rn. 6 f.; K.Schmidt-Spliedt, 19. Aufl. 2016, § 237 Rn. 9; wohl auch HambKomm-Thies, 7. Aufl. 2019, § 238 Rn. 5.
[15] Braun/Uhlenbruck, Unternehmensinsolvenz S. 592 ff.
[16] Nerlich/Römermann-Braun, § 237 Rn. 36; HambKomm-Thies/Lieder, §§ 237–238 Rn. 5.
[17] BT-Drs. 12/2443, S. 206 (207), AG Ludwigshafen, Beschluss vom 26.01.2021, 3a IN 139/19, ZRI 2021, 259 ff.; Jacobi, ZRI 2020, 256 (256).

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