Rn 9

Absonderungsberechtigte sind zunächst nicht auf eine Befriedigung als Insolvenzgläubiger angewiesen, sondern können stattdessen ihre Sicherheit verwerten. Als Insolvenzgläubiger können sie daher nur stimmberechtigt sein, wenn der Insolvenzschuldner ihnen gegenüber gemäß § 237 Abs. 1 Satz 2 HS. 1 persönlich haftet und ein Teil ihrer Forderung nicht von der Sicherheit gedeckt ist.

 

Rn 10

Zu einer Unterdeckung kann es einerseits dadurch kommen, dass der Gläubiger auf die Verwertung seiner Sicherheit verzichtet (wofür er sich regelmäßig im Plan einen Ausgleich sichern wollen wird). Durch den Verzicht wird der ehemals gesicherte Gläubiger mit dem vollen Umfang seiner Forderung Insolvenzgläubiger und kann ein Stimmrecht in der entsprechenden Gruppe der Insolvenzgläubiger für sich beanspruchen.

 

Rn 11

In der Praxis relevanter ist dagegen der Fall, dass ein Gläubiger – bzw. der Verwalter (§ 166) – bei der Verwertung der Sicherheit nicht den vollen Forderungsbetrag erwirtschaften kann, sodass ein Ausfall bestehen bleibt. Während er hinsichtlich des gesicherten Teils nach § 238 als Absonderungsberechtigter ein Stimmrecht haben kann, muss er mit der Ausfallforderung bei den "einfachen" Insolvenzgläubigern abstimmen.

Es ist hinsichtlich des Stimmrechts deutlich zwischen dem gesicherten und dem ungesicherten Teil der Forderung zu unterscheiden.

 

Rn 12

Ist der Ausfall noch ungewiss und hat der Gläubiger auch nicht auf die abgesonderte Befriedigung verzichtet, ist der mutmaßliche Ausfall zu berücksichtigen. Kommt es über dessen Höhe zu keiner Einigung zwischen den Beteiligten, so entscheidet auch insoweit das Insolvenzgericht (§ 237 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 2).[9] Die Wirkung dieser Entscheidung beschränkt sich auf das Stimmrecht; die materielle Berechtigung des Gläubigers bleibt hierdurch unberührt.[10] Wenn die Höhe des Ausfalls der Forderung davon abhängt, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, ist von der insoweit im Plan aufgestellten Hypothese auszugehen. Im Zweifel ist für die Berechnung der Ausfallforderungen der absonderungsberechtigten Gläubiger der Fortführungswert der Sicherheiten zugrunde zu legen.[11]

[9] Schiessler, S. 147.
[10] BT-Drucks. 12/2443, S. 133 f.
[11] K. Schmidt-Spliedt, 19. Aufl. 2016, § 237 Rn. 6.

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