Gesetzestext

 

1Sollen Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden, so können die erforderlichen Willenserklärungen der Beteiligten in den gestaltenden Teil des Insolvenzplans aufgenommen werden. 2Sind im Grundbuch eingetragene Rechte an einem Grundstück oder an eingetragenen Rechten betroffen, so sind diese Rechte unter Beachtung des § 28 der Grundbuchordnung genau zu bezeichnen. 3Für Rechte, die im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, gilt Satz 2 entsprechend.

1. Zweck der Vorschrift

 

Rn 1

Die Vorschrift bezweckt, in einem Insolvenzplan vorgesehene Änderungen bei den sachenrechtlichen Verhältnissen zu erleichtern, indem die zur dinglichen Rechtsänderung erforderlichen Willenserklärungen in den gestaltenden Teil des Plans aufgenommen werden können und darüber hinaus, soweit Formvorschriften, insbesondere Beurkundungserfordernisse, zu beachten sind, hiervon befreit wird. Mit Hilfe von § 228 soll also die Abwicklung des Insolvenzplanverfahrens vereinfacht, verkürzt und gleichzeitig auch kostengünstiger gestaltet werden, da z. B. die für Beurkundungen sonst entstehenden Notarkosten entfallen. Um eine Rechtsänderung mittels Insolvenzplan herbeizuführen, ist es jedoch erforderlich, dass dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz insbesondere bei Grundstücksrechten und anderen in Registern eingetragenen Rechten (§ 228 Sätze 2 und 3) genügt wird.

2. Voraussetzungen der Vorschrift

 

Rn 2

Die Begründung, Änderung, Übertragung oder Aufhebung von Rechten an Gegenständen setzt die Aufnahme der erforderlichen Willenserklärungen in den gestaltenden Teil des Insolvenzplans voraus. Nicht möglich ist es, in den Plan die Rechtsänderung selbst aufzunehmen; stattdessen können nur die auf die Rechtsänderung gerichteten Erklärungen Bestandteil des Plans werden.

2.1 Rechte an Gegenständen

 

Rn 3

Der Begriff "Rechte an Gegenständen" umfasst neben Rechten an Sachen auch unkörperliche Gegenstände. Das folgt aus einem Umkehrschluss zu § 90 BGB. Der Gegenstandsbegriff i. S.v. Satz 1 ist also weiter als der Sachbegriff des § 90 BGB. § 228 bezieht dementsprechend in seinen Anwendungsbereich Verfügungen über Forderungen,[1] Gesellschaftsanteile, immaterielle Rechte und sonstige Vermögensrechte ein.[2] Die Vorschrift erfasst darüber hinaus Rechtsänderungen sowohl an masseeigenen als auch an massefremden Gegenständen. Während im ersten Fall in den Plan eine Erklärung des über Massegegenstände verfügungsbefugten Insolvenzverwalters aufzunehmen ist,[3] bedarf es in der zuletzt genannten Konstellation der Zustimmungserklärung des Dritten gem. § 230 Abs. 3.[4]

[1] Vgl. zur Abtretung einer Forderung im Insolvenzplan: BGH ZIP 2008, 546 ff.
[2] MünchKomm-Breuer, § 228 Rn. 2.
[3] MünchKomm-Breuer, § 228 Rn. 5.
[4] HambKomm-Thies, § 228 Rn. 5.

2.2 Aufnahme von Willenserklärungen

 

Rn 4

Zu den auf Verfügungen gerichteten Willenserklärungen gehören z. B. die Einigungserklärungen bei der Übertragung von Eigentum an beweglichen oder unbeweglichen Sachen (§§ 929, 873 BGB) und bei der Verpfändung von Rechten (§ 1205 BGB).[5] Gleiches gilt aber auch für die Verzichtserklärung des Pfandgläubigers bei der Aufhebung eines Pfandrechts (§ 1255 BGB).[6] Zu den möglichen Willenserklärungen gehören weiterhin die Abtretungserklärungen bei der Übertragung von Forderungen,[7] von Gesellschaftsanteilen,[8] von Immaterialgüterrechten oder sonstigen Vermögensrechten.[9] Ferner können im Plan Erklärungen zu einem Verzicht auf Absonderungsrechte oder zur Freigabe von Gegenständen aufgenommen werden.[10]

 

Rn 5

Sofern indes für die Rechtsänderung weitere Akte notwendig sind (z. B. Übergabe der Sache oder Eintragung in einem Register, insbesondere im Grundbuch), wird diese Voraussetzung der jeweiligen Verfügung nicht durch den Plan hinfällig. Sie muss gesondert vom Plan herbeigeführt werden.

 

Rn 6

Ist jedoch neben der Willenserklärung für die Rechtsänderung noch eine Verfahrenserklärung erforderlich, kann sie in den Plan aufgenommen werden. Das betrifft namentlich den Eintragungsantrag nach § 13 GBO und die Eintragungsbewilligung nach § 18 GBO im Fall der Übertragung eines Grundstücks.[11]

[5] Braun-Frank, § 228 Rn. 3.
[6] MünchKomm-Breuer, § 228 Rn. 5.
[8] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 282 Rn. 1.
[9] Braun-Frank, § 228 Rn. 3.
[10] MünchKomm-Breuer, § 228 Rn. 5.
[11] HambKomm-Thies, § 228 Rn. 4; MünchKomm-Breuer, § 228 Rn. 7; Andres-Leithaus, § 228 Rn. 2; Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 228 Rn. 1; a. A. Braun-Frank, § 228 Rn. 4.

3. Rechtsfolgen der Vorschrift

 

Rn 7

Nach § 254 Abs. 1 treten die im gestaltenden Teil des Plans festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten mit der Rechtskraft der Planbestätigung (§ 248) ein. Gleichzeitig gelten gem. § 254 a Abs. 1 die in den Plan aufgenommenen Willenserklärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen Form abgegeben, sofern Rechte an Gegenständen geändert oder Geschäftsanteile an einer GmbH abgetreten werden sollen. Daraus folgt, dass die notwendigen Willenserklärungen immer der Schriftform bedürfen. Mündliche Abreden können nicht Bestandteil des Plans werden.[12] Durch die Fiktion von § ...

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