Rn 3

Der Begriff "Rechte an Gegenständen" umfasst neben Rechten an Sachen auch unkörperliche Gegenstände. Das folgt aus einem Umkehrschluss zu § 90 BGB. Der Gegenstandsbegriff i. S.v. Satz 1 ist also weiter als der Sachbegriff des § 90 BGB. § 228 bezieht dementsprechend in seinen Anwendungsbereich Verfügungen über Forderungen,[1] Gesellschaftsanteile, immaterielle Rechte und sonstige Vermögensrechte ein.[2] Die Vorschrift erfasst darüber hinaus Rechtsänderungen sowohl an masseeigenen als auch an massefremden Gegenständen. Während im ersten Fall in den Plan eine Erklärung des über Massegegenstände verfügungsbefugten Insolvenzverwalters aufzunehmen ist,[3] bedarf es in der zuletzt genannten Konstellation der Zustimmungserklärung des Dritten gem. § 230 Abs. 3.[4]

[1] Vgl. zur Abtretung einer Forderung im Insolvenzplan: BGH ZIP 2008, 546 ff.
[2] MünchKomm-Breuer, § 228 Rn. 2.
[3] MünchKomm-Breuer, § 228 Rn. 5.
[4] HambKomm-Thies, § 228 Rn. 5.

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