Rn 5

Folgt das Insolvenzgericht der Feststellung des Verwalters und stellt das Insolvenzverfahren mangels Masse ein, so ist jeder Insolvenzgläubiger beschwerdebefugt (§ 216 Abs. 1 1. Halbsatz 1. Fall), nicht dagegen die nachrangigen Insolvenzgläubiger.[5] Diese Befugnis resultiert daraus, dass diese Gläubiger in einem massearmen Verfahren keine Befriedigung erhalten und folglich gegenüber der Durchführung eines Verteilungsverfahrens rechtlich schlechter stehen.

 

Rn 6

Daneben spricht § 216 Abs. 1 2. Halbsatz dem Schuldner ein Recht zur Beschwerde zu. Gerade weil ein Insolvenzverfahren mit dem Ausblick auf eine Restschuldbefreiung für den Schuldner eine Vergünstigung sein kann, ist dieser durch die Einstellung des Verfahrens beschwert, so dass auch ihm die Möglichkeit gegeben werden soll, darzulegen, dass sein restliches Vermögen doch zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht.

 

Rn 7

Wenn aber sogar der Schuldner selbst eine sofortige Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss einlegen kann, dann müssen die in § 216 Abs. 1 nicht genannten Massegläubiger erst recht eine Überprüfung herbeiführen können.[6] Insbesondere gegenüber den einfachen Insolvenzgläubigern überzeugt die Ungleichbehandlung nicht, weil die Massegläubiger vorrangig zu befriedigen sind und daher noch eher auf eine Berücksichtigung in einem masseunzulänglichen Verfahren hoffen können. § 216 Abs. 1 eröffnet deshalb analog auch den Massegläubigern ein Recht auf die sofortige Beschwerde.[7]

[5] Smid-Smid, § 216 Rn. 2.
[6] Kritisch auch Smid, WM 1998, 1313 (1319); Pape, KTS 1995, 189 (198 f.), und Kübler/Prütting-Pape, § 216 Rn. 2.
[7] Im Ergebnis ebenso Smid-Smid, § 216 Rn. 3 (sofortige Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit; dazu vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald, § 147 III 3 [S. 896 f.]); a.A. (Recht auf Berichtigung/Sicherheitsleistung [§ 214 Abs. 3] und Antrag einer Nachtragsverteilung [§ 211 Abs. 3 Satz 1] ausreichend) Nerlich/Römermann-Westphal, § 216 Rn. 6; FK-Schulz, § 216 Rn. 2.

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