Rn 30

Für die Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters gelten gemäß §§ 56, 56a die gleichen Grundsätze wie für den späteren Insolvenzverwalter, insbesondere hinsichtlich der Gläubigerbeteiligung nach § 56a. Letztere ist aber wegen der Eilbedürftigkeit des Eröffnungsverfahrens häufig nur eingeschränkt möglich.[91] Nichtsdestotrotz strahlen die Ziele des Gesetzgebers des ESUG[92] auch auf die Anwendung der sonstigen Verfahrensregelungen aus. Bei der Ausgestaltung des Eröffnungsverfahrens sind die Gerichte daher gehalten, dem Schuldner und den Gläubigern größere Beteiligungsmöglichkeiten zu gewähren. In geeigneten Verfahren sollte daher regelmäßig eine Vorbesprechung mit dem Schuldner und ggf. den maßgeblichen Gläubigern stattfinden, die auch zur Erörterung der Auswahl des vorläufigen Verwalters dient. Dabei ist im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Entscheidung zweckmäßig die Auswahl auf die Verwalter der Vorauswahlliste des Gerichts zu beschränken.[93]

In der Regel wird der vorläufige Insolvenzverwalter mit der Eröffnung des Verfahrens durch das Gericht zum (endgültigen) Insolvenzverwalter bestellt. Von der Abwahlmöglichkeit der Gläubigerversammlung in § 57 wird selten Gebrauch gemacht. Die Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters präjudiziert daher regelmäßig diejenige des (endgültigen) Insolvenzverwalters.

Soweit spezialgesetzliche Anhörungspflichten vor Bestellung eines Insolvenzverwalters statuiert werden, sind diese nicht von der Verweisung in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 umfasst.[94] Der Gesetzgeber hat von einer allgemeinen Bezugnahme auf die Vorschriften zur Insolvenzverwaltung abgesehen und nur einen punktuellen Verweis auf einzelne Normen vorgenommen. Vor der Bestellung eines vorläufigen Verwalters muss daher weder im Eröffnungsverfahren einer gesetzlichen Krankenkasse die Aufsichtsbehörde nach § 171b Abs. 4 Satz 3 SGB V, noch bei Kreditinstituten die BaFin nach § 46b Abs. 1 Satz 6 KWG angehört werden.

[91] Vgl. die Kommentierung bei § 22a Rdn. 39.
[92] Vgl. die Kommentierung bei § 22a Rdn. 2.
[93] FK-Schmerbach, § 21 Rn. 108; HambKomm-Schröder, § 21 Rn. 29; a.A. Römermann, NJW 2012, 641 (649). Vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum ESUG, BT-Drs. 17/5712, S. 26: "Ob die einstimmig vorgeschlagene Person auf einer Vorauswahlliste eines Insolvenzgerichts steht, ist hingegen gleichgültig, solange sie den Kriterien des § 56 Absatz 1 Satz 1 InsO genügt."
[94] A.A. FK-Schmerbach, § 21 Rn. 94.

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