Rn 10

Gemäß § 186 Abs. 2 Satz 1 ist der Gläubiger, dessen Forderung von dem Schuldner bestritten werden soll, durch Zustellung der die Wiedereinsetzung betreffenden Schriftsätze zu informieren. Die Zustellung hat das Insolvenzgericht von Amts wegen zu besorgen (§ 270 Abs. 1 ZPO, § 8, § 9 Abs. 3 InsO). Zusätzlich ist dem Gläubiger – über den Wortlaut der Vorschrift hinaus – eine angemessene Frist zur Stellungnahme auf den Wiedereinsetzungsantrag zu gewähren.[20] Andere Gläubiger sind nicht zu benachrichtigen. Diese haben auch nicht mehr die Möglichkeit, der Forderung ihrerseits zu widersprechen.

[20] FK-Schulz, § 186 Rn. 10; Andres/Leithaus, § 186 Rn. 4.

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