Rn 18

Fraglich ist, ob es zu einer Erhöhung des Streitwerts kommt, wenn dem Gläubiger ein Absonderungsrecht zur Seite steht. Der BGH hat dies mit dem überzeugenden Argument verneint, dass für den Streitwert allein der Inhalt des Klagebegehrens zugrunde zu legen ist; dieses ist aber nach §§ 179, 180 allein auf Teilnahme am Insolvenzverfahren gerichtet.[40] Dementsprechend kommt es auch zu keiner Erhöhung des Streitwerts, wenn für die geltend gemachte Forderung eine Bürgschaft besteht[41] oder der Feststellungskläger mit der Forderung die Aufrechnung erklären kann.[42]

 

Rn 19

Umstritten ist, wie der Streitwert zu berechnen ist, wenn der Gläubiger seine Forderung nur "für den Ausfall" des Absonderungsrechts angemeldet hat. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass der Gläubiger in diesem Fall die volle Forderung geltend macht und nur auf sein erst bei der Verwertung zu berücksichtigendes Absonderungsrecht hinweisen möchte (§ 190). Damit nimmt der absonderungsberechtigte Gläubiger an dem Feststellungsverfahren mit dem vollen Betrag seiner Forderung teil (§ 52 S. 1); folglich erstreckt sich auch die Rechtskraft des Urteils auf die gesamte Forderung.[43] Dementsprechend ist für den Streitwert auch in diesem Fall nach zustimmenswerter Auffassung auf die Quote abzustellen, die sich voraussichtlich für die gesamte Forderung ergibt.[44] Nach der Gegenauffassung ist die Quote demgegenüber nur von dem Teil der Forderung zu berechnen, der durch das Absonderungsrecht voraussichtlich nicht gedeckt ist.[45]

 

Rn 20

Wenn der Gläubiger sowohl Feststellung seiner Forderung zur Tabelle als auch Feststellung seines Rechts auf abgesonderte Befriedigung begehrt, gilt nach h. M. der höhere Wert.[46] Der Wert des Absonderungsanspruchs ist hierbei nach § 6 ZPO zu bemessen.[47] Überzeugender erscheint es, in diesem Fall der Anspruchshäufung zu fragen, welcher Teil der Forderung durch das Absonderungsrecht voraussichtlich nicht gedeckt ist. Für diesen Teil der Forderung ist die zu erwartende Quote zu ermitteln; diese ist auf den nach § 6 ZPO zu bestimmenden Wert des Absonderungsrechts hinzuzurechnen.[48]

[40] BGH ZIP 1993, 50 (51) [BGH 12.11.1992 - VII ZB 13/92].
[41] BGH a. a. O.
[43] MünchKomm-Schumacher, § 178 Rn. 64 m. w. N.
[44] Vgl. MünchKomm-Schumacher, § 182 Rn. 11 mit § 178 Rn. 64.
[45] OLG Hamm ZIP 1984, 1258, 1259; Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, Rn. 2988.
[46] OLG Hamm ZIP 1984, 1258 (1259); Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, Rn. 2987; Oestreich/Winter/Hellstab, Streitwerthandbuch, "Konkursforderungen" (S. 176).
[47] OLG Hamm a. a. O.
[48] MünchKomm-Schumacher, § 182 Rn. 11.

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