Gesetzestext

 

Der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

Bisherige gesetzliche Regelungen

§ 148 KO [Streitwert]

Der Wert des Streitgegenstandes eines Prozesses über die Richtigkeit oder das Vorrecht einer Forderung ist mit Rücksicht auf das Verhältnis der Teilungs- zur Schuldenmasse von dem Prozeßgerichte nach freiem Ermessen festzusetzen.

1. Allgemeines

 

Rn 1

§ 182 regelt, nach welchen Maßstäben der Streitwert für eine Feststellungsklage nach §§ 179, 180 zu bestimmen ist. Der Streitwert ist maßgeblich für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit – also für die Frage, ob das Amts- oder Landgericht zuständig ist –, die Beschwer bei der Einlegung von Rechtsmitteln sowie für die Berechnung der Kosten des Rechtsstreites (Gerichts- und Anwaltsgebühren).

 

Rn 2

Es kommt nach § 182 nicht auf die Höhe der angemeldeten Forderung an, sondern auf die Höhe des Betrags, den der Gläubiger bei der Verteilung der Insolvenzmasse für seine Forderung zu erwarten hat.[1] Damit wird eine deutliche Reduzierung des Streitwerts erreicht. Die Regelung entspricht dem tatsächlichen Streitinteresse. Sie dient zudem der Verringerung der Verfahrenskosten und damit des Kostenrisikos beider Parteien.[2] Anderenfalls wäre die Erhebung einer Feststellungsklage in den meisten Fällen ein wirtschaftlich sinnloses Unterfangen. § 182 führt erstinstanzlich häufig zu einer sachlichen Zuständigkeit des Amts-, nicht des Landgerichts, was nach der Vorstellung des Gesetzgebers zu einer Beschleunigung des Verfahrens beitragen soll.[3]

[1] Dies war schon herrschende Auffassung zur KO (OLG Hamburg ZIP 1989, 1345 (1345) [OLG Hamburg 20.09.1989 - 1 W 23/89]; Eckardt, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 579 (606) Rn. 53 m. w. N. zum Streitstand nach der KO in Fn. 113).
[2] FK-Kießner, § 182 Rn. 3.
[3] MünchKomm-Schumacher, § 182 Rn. 1 m. w. N.

2. Anwendungsbereich

 

Rn 3

Nach seinem Wortlaut gilt § 182 für Klagen auf Feststellung der Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder vom Insolvenzgläubiger bestritten worden ist. Vom Wortlaut eindeutig erfasst werden damit positive Feststellungsklagen des Gläubigers gegen den widersprechenden Insolvenzverwalter oder Insolvenzgläubiger. Nach allgemeiner Auffassung ist die Vorschrift aber zumindest analog anzuwenden, wenn der bestreitende Insolvenzverwalter nach Maßgabe von § 179 Abs. 2 eine negative Feststellungsklage erhebt.[4] Weder direkt noch analog anwendbar ist § 182 nach der zustimmenswerten h. M. demgegenüber in dem Fall, in dem der widersprechende Gläubiger eine negative Feststellungsklage erhebt. Maßgeblich für den Streitwert ist in dieser Konstellation der Betrag, um den sich bei einem Erfolg der negativen Feststellungsklage der Anteil des bestreitenden Gläubigers erhöhen würde.[5] Dies ergibt sich daraus, dass auf das Interesse (nur) des bestreitenden Gläubigers abzustellen ist.

 

Rn 4

Ist nur der Rang einer Forderung und nicht die Forderung als solche bestritten, ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden. Eine entsprechende Anwendung wird im Gesetzentwurf ausdrücklich befürwortet.[6] Als Streitwert ist auf den Betrag abzustellen, der sich als Unterschied zwischen der Quote beim Zugrundelegen der Auffassung des Gläubigers und der Quote auf der Grundlage der Auffassung des Bestreitenden ergibt.[7] Rangstreitigkeiten spielen aber in der InsO nur eine geringe Rolle. Da bei einer nachrangigen Forderung i. S. d. § 39 kaum jemals mit einer Quote zu rechnen ist, ist zumeist dann doch die volle Quote maßgeblich.

 

Rn 5

§ 182 gilt auch dann, wenn ein zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängiger Rechtsstreit aufgenommen wird. Allerdings gilt der nach § 182 berechnete – regelmäßig niedrigere – Wert erst ab dem Zeitpunkt der Aufnahme (vgl. näher unten Rn. 17).

 

Rn 6

Nach § 185 S. 3 ist § 182 auch dann anzuwenden, wenn die Feststellung bei einem anderen als einem Zivilgericht zu betreiben ist, also etwa einem Finanz- oder Verwaltungsgericht.[8] In einem Finanzrechtsstreit ist demgemäß darauf abzustellen, welcher Betrag bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die noch unerfüllte Steuerforderung zu erwarten ist.[9] Für ein nicht-gerichtliches Vorverfahren ist § 185 S. 3 nicht unmittelbar einschlägig. Allerdings ist nach den einschlägigen Vorschriften regelmäßig auf das wirtschaftliche Interesse des Anmeldenden abzustellen; in diesem Fall können auch hier die Grundsätze des § 182 zur Anwendung gebracht werden.[10]

 

Rn 7

Nach der Rechtsprechung findet § 182 außerdem analoge Anwendung, wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (§ 208) und der klagende Massegläubiger daraufhin seinen Zahlungsantrag auf die Feststellung seiner Forderung beschränkt.[11] Hierfür spricht, dass es dem klagenden Massegläubiger auch in diesem Fall nur noch um eine quotenmäßige Befriedigung geht.

 

Rn 8

§ 182 ist nicht anwendbar...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge