Rn 31
Da die Insolvenzforderungen beim Verwalter angemeldet werden, kommt der Anmeldung nicht mehr die Eigenschaft einer gerichtlichen Geltendmachung der angemeldeten Forderung zu.[39] Dennoch ist § 184 GVG auf die Anmeldung beim Verwalter analog anzuwenden.[40] Der Verwalter hat die Möglichkeit, Anmeldungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zurückzuweisen.[41]
Rn 32
Diese Regelung findet allerdings ihre Schranken in der gesamteuropäischen Entwicklung. Art. 42 Abs. 2 EuInsVO[42] sieht vor, dass Gläubiger aus anderen Vertragsstaaten ihre Forderungen in deren Amtssprache anmelden können. In diesem Fall muss die Anmeldung jedoch mindestens die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" in der Amtssprache des Staates der Verfahrenseröffnung enthalten. Bestehen Zweifel am Inhalt der Anmeldung, kann nach Art. 42 Abs. 2 Satz 3 EuInsVO vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung in die Amtssprache des Staates der Verfahrenseröffnung verlangt werden. Die Verletzung einer Pflicht aus Satz 3 hat aber – wie sich aus dem Zusammenhang mit Satz 1 ergibt – nicht zur Folge, dass die Anmeldung als unwirksam oder verfristet angesehen werden kann.[43] Verfügt der Verwalter über ausreichende Fremdsprachenkenntnisse in der betreffenden Amtssprache des europäischen Gläubigers, ist er nicht verpflichtet, eine Übersetzung zu verlangen.[44]
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