Rn 31

Da die Insolvenzforderungen beim Verwalter angemeldet werden, kommt der Anmeldung nicht mehr die Eigenschaft einer gerichtlichen Geltendmachung der angemeldeten Forderung zu.[39] Dennoch ist § 184 GVG auf die Anmeldung beim Verwalter analog anzuwenden.[40] Der Verwalter hat die Möglichkeit, Anmeldungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zurückzuweisen.[41]

 

Rn 32

Diese Regelung findet allerdings ihre Schranken in der gesamteuropäischen Entwicklung. Art. 42 Abs. 2 EuInsVO[42] sieht vor, dass Gläubiger aus anderen Vertragsstaaten ihre Forderungen in deren Amtssprache anmelden können. In diesem Fall muss die Anmeldung jedoch mindestens die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" in der Amtssprache des Staates der Verfahrenseröffnung enthalten. Bestehen Zweifel am Inhalt der Anmeldung, kann nach Art. 42 Abs. 2 Satz 3 EuInsVO vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung in die Amtssprache des Staates der Verfahrenseröffnung verlangt werden. Die Verletzung einer Pflicht aus Satz 3 hat aber – wie sich aus dem Zusammenhang mit Satz 1 ergibt – nicht zur Folge, dass die Anmeldung als unwirksam oder verfristet angesehen werden kann.[43] Verfügt der Verwalter über ausreichende Fremdsprachenkenntnisse in der betreffenden Amtssprache des europäischen Gläubigers, ist er nicht verpflichtet, eine Übersetzung zu verlangen.[44]

[39] Kölner Schrift-Eckhardt, S. 743 (750), Rn. 12.
[40] Arg. e. Art. 32 Nr. 9 EGInsO, der ausdrücklich regelt, dass der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren trotz der Aufgabenverlagerung auf den Verwalter weiterhin gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB a. F. verjährungsunterbrechende (seit 1.1.2002 wohl nur noch -hemmende; vgl. Rn. 72) Wirkung zukommen soll. Wenn aber der Anmeldung nach wie vor die Wirkung einer gerichtlichen Geltendmachung zukommt, muss dieses unter Berücksichtigung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auch weiterhin für das der Anmeldung zugrunde liegende Verfahren gelten; für eine analoge Anwendung des § 184 GVG auch HK-Depré, § 174 Rn. 2; Braun-Specovius, § 174 Rn. 17.
[41] So schon Hess/Binz/Wienberg, § 5 Rn. 49.
[42] Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates der Europäischen Union über Insolvenzverfahren vom 29.5.2000 (ABl. L vom 30.6.2000, S. 1), abgedruckt unter Gruppe 2/46; vgl. dazu die Kommentierung unter Gruppe 6.
[43] Kübler/Prütting/Bork-Pape-Schaltke, § 174, Rn. 44; Smid Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht Rn. 3.
[44] Kölner Schrift-Eckhardt, S. 743 (750), Rn. 13; Uhlenbruck-Sinz, § 174 Rn. 26; a. A. (Pflicht zur Aufforderung) Smid-Smid, § 174 Rn. 10 (unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 2 EuInsVO); HK-Depré, § 174 Rn. 2.

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