Rn 26

In § 174 selbst ist keine Ausschlussfrist normiert. Nach § 177 Abs. 1 Satz 1 setzt das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine Anmeldefrist zwischen zwei Wochen und drei Monaten fest. Es handelt sich aber nicht um eine Ausschlussfrist; dementsprechend sind auch verfristete Forderungen in einem nachträglichen Prüfungstermin zu prüfen und ggf. festzustellen.[31] Der die Frist versäumende Gläubiger trägt das Kostenrisiko für einen gesonderten Prüfungstermin, so dass eine verspätete Anmeldung vermieden werden sollte. Im Gegensatz zum allgemeinen Prüfungstermin, der keine Gerichtskosten verursacht, ist mit der Durchführung eines besonderen Prüfungstermins oder eines schriftlichen Prüfungsverfahrens für jeden nachmeldenden Gläubiger eine Gebühr i. H. v. derzeit 20,00 EUR verbunden (Nr. 2340 KVGKG).

[31] Uhlenbruck-Sinz, § 174 Rn. 13.

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