Rn 72

Die Anmeldung hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB. Auf die Pflichten des Insolvenzverwalters hat diese Änderung keinen Einfluss. Die Pflicht zur Einrichtung eines Nachtbriefkastens besteht für den Insolvenzverwalter nicht.[92] Die Hemmung der Verjährung wirkt nur in Höhe des angemeldeten Betrages.[93] Wird der Eröffnungsbeschluss aufgehoben, so entfällt die Hemmung nicht rückwirkend, sondern gem. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach Verfahrensbeendigung.

 

Rn 73

Im Falle des § 174 Abs. 4, d.h. bei Anmeldung durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments, ist der Abschluss der vollständigen Übertragung maßgeblicher Zugangszeitpunkt; erst dann tritt die Hemmungswirkung ein.

[92] HK-Depré, § 174 Rn. 18.
[93] Palandt-Ellenberger, § 204 Rn. 16.

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