Rn 5

Anders als bei § 165 InsO ist der absonderungsberechtigte Gläubiger insoweit nicht zur Verwertung "seines" Sicherungsgegenstandes berechtigt, wie das durch § 166 dem Verwalter zugewiesene Verwertungsrecht reicht.[8] Dies ergibt sich bereits im Umkehrschluss aus § 173 Abs. 1. In der Praxis sind insbesondere im Wege der Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung sowie des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts gesicherte Gläubiger von der Einschränkung eigener Verwertungsmöglichkeiten betroffen. Eine Zwangsvollstreckung zu Gunsten des Sicherungsnehmers in den belasteten Gegenstand ist unzulässig und einzustellen, soweit sie bereits begonnen hat.[9]

 

Rn 6

Lässt sich ein Gläubiger vertraglich bereits vor der Stellung des Insolvenzantrags ein Verwertungsrecht vom Schuldner einräumen, stellt dies einen Leitbildverstoß gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, so dass eine derartige Absprache allenfalls individualvertraglich, nicht jedoch formularmäßig zulässig wäre. Auch im Falle der individualvertraglichen Regelung ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine solche rein schuldrechtliche Absprache in der Insolvenz den Insolvenzverwalter nicht bindet (vgl. § 47 Rn. 3). Dispositiv ist das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nur im Rahmen der §§ 165 ff., die für sich wiederum nicht dispositiv sind.[10] So hat der BGH ausdrücklich festgestellt, dass das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen durch Vereinbarung von Sicherungsgläubiger und Drittschuldner nicht ausgeschaltet werden kann und auch die Berücksichtigung aufrechenbarer Gegenforderungen umfasst.[11] Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters durch abweichende vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Schuldner und den Gläubigern nicht beeinträchtigt werden kann.[12]

[8] Der Ausschluss entspricht folglich "spiegelbildlich" dem Verwertungsrecht des Verwalters; vgl. auch OLG Dresden, Urteil v. 10. 8. 2006 – 13 U 926/06.
[9] BegrRegE zu § 191, BT-Drs. 12/2443, S.179; siehe zu einem Fall der Unzulässigkeit der Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger etwa BGH, Beschl. v. 13. 7. 2006 – IX ZB 301/04, BGHZ 168, 339 = DB 2006, 1839 = NJW 2006, 3356 = NZI 2006, 577 = WM 2006, 1685 = ZInsO 2006, 873 = ZIP 2006, 1554.
[10] Sessig/Fischer, ZInsO 2011, 618, 619.
[12] So auch der BegrRegE ausdrücklich zu dem artverwandten § 172, BegrRegE zu § 197, BT-Drs. 12/2443, S. 182.

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