Rn 13

Die Anordnung des Verfahrens der Zwangsversteigerung auf Antrag des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers führt zu einer Beschlagnahme des Grundstücks. Hinsichtlich Umfang der Beschlagnahme (§ 20, 21 ZVG), Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlagnahme mit Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Schuldner (§ 22 ZVG) und Wirkung der Beschlagnahme als relatives Veräußerungsverbot (§ 23 ZVG) bestehen keine Besonderheiten.[31]

 

Rn 14

Dagegen hat die Anordnung des Verfahrens der Zwangsversteigerung auf Antrag des Insolvenzverwalters gem. § 173 Satz 1 ZVG grundsätzlich keine Beschlagnahmewirkung. Nach Satz 2 des § 173 ZVG ist aber die Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Insolvenzverwalter als Beschlagnahme anzusehen, soweit es in §§ 13, 55 ZVG auf die Beschlagnahme ankommt. Ein Veräußerungsverbot wie es die Anordnung des Verfahrens der Zwangsversteigerung auf Antrag des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers nach § 23 ZVG bewirkt trifft den Insolvenzverwalter ebenfalls nicht, mit der Folge, dass er über das Grundstück und Zubehör sowie Erzeugnisse verfügen und ggf. anfallende Mieten zu Gunsten der Masse einziehen kann.[32]

 

Rn 15

Im Fall der Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahren auf Antrag des Insolvenzverwalters besteht für die absonderungsberechtigten Gläubiger oder die Massegläubiger auch die Möglichkeit des Beitritts (unten Rn. 30). Durch diesen Beitritt wird dann die Beschlagnahmewirkung ausgelöst, so dass ein freihändiger Verkauf des Verwalters dann nicht mehr ohne die Zustimmung des Beigetretenen möglich ist.[33]

[31] Ausf. dazu MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 165 Rn. 58 ff.
[32] Allerdings nur, solange er noch seinen Antrag zurücknehmen kann (d.h. regelmäßig bis zur Erteilung des Zuschlags); Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, § 172 Rn. 3.1e.
[33] Uhlenbruck-Brinkmann, 13. Aufl. 2010, § 165 Rn. 13 a. E.

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