Rn 6

Auch die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstands aus freier Hand, also ohne freiwillige oder zwangsweise öffentliche Versteigerung, erfordert eine Zustimmung. Entsprechendes gilt für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die zwar bewegliche Sachen darstellen, vollstreckungsrechtlich jedoch nach § 864 Abs. 1 ZPO dem unbeweglichen Vermögen gleichgestellt sind.[12] Das Zustimmungserfordernis dient dabei vor allem dazu, einem Missbrauch des Verwalters vorzubeugen. Außerdem beinhaltet der Weg über eine Versteigerung nach § 56 Satz 3 ZVG den Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen, die andernfalls möglicherweise gegenüber der Masse geltend gemacht werden könnten. Das Zustimmungserfordernis zu einer Veräußerung aus freier Hand kann nach überwiegender Auffassung jedoch dadurch entbehrlich werden, dass die Veräußerung im Rahmen einer durch den Insolvenzverwalter selbst durchgeführten Versteigerung erfolgt.[13]

[12] Vgl. LG Bremen BeckRS 2012, 05450.
[13] Zustimmend: Marotzke, ZlnsO 2002, 501 ff.; HambKomm-Decker, § 160 Rn. 8; Braun-Bünning/Beyer, § 160 Rn. 11; FK-Wegener, § 160 Rn. 7; MünchKomm-Janssen, § 160 Rn. 18; Uhlenbruck-Zipperer, § 160 Rn. 23; ablehnend: Ringstmeier/Homann, ZIP 2002, 505 (509).

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