Rn 53a

Während die Überschuldung stets die Erstellung einer Überschuldungsbilanz verlangt (§ 19 Rn. 27 ff.), kann die Zahlungsunfähigkeit sowohl durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits oder aber mithilfe der sogenannten wirtschaftskriminalistischen Methode[164] belegt werden. Danach kann die Zahlungsunfähigkeit auch aus Beweisanzeichen gefolgert werden, etwa der ausdrücklichen Erklärung des Schuldners, nicht zahlen zu können, dem Ignorieren von Rechnungen und Mahnungen, gescheiterten Vollstreckungsversuchen, Nichtzahlungen von Löhnen und Gehältern, der Sozialversicherungsabgaben oder der sonstigen Betriebskosten, aus Scheck- und Wechselprotesten oder Insolvenzanträgen von Gläubigern.[165]

[164] BGHSt BeckRS 2015, 15765 Rn. 18; NZI 2013, 970 Rn. 15 [BGH 21.08.2013 - 1 StR 665/12]; NJW 2000, 154 (156) [BGH 20.07.1999 - 1 StR 668/98].
[165] BGH BeckRS 2015, 15765 Rn. 18.

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