Rn 6
Abs. 1 Satz 2 bezieht auch bestimmte Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit in § 15a ein (sogenannte kapitalistische Personengesellschaften). Eine solche kapitalistische Personengesellschaft liegt vor, wenn ihr keine natürliche Person als (unbeschränkt) persönlich haftender Gesellschafter angehört (§ 15a Abs. 1 Satz 2 1. HS).[8] Dies trifft etwa auf solche OHG, KG oder BGB-Gesellschaften zu, an denen ausschließlich Kapitalgesellschaften, Vereine, Genossenschaften, Stiftungen und Personengesellschaften als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind. Ist Gesellschafter der Gesellschaft eine Personengesellschaft, ist zu differenzieren. § 15a Abs. 1 findet hier keine Anwendung, wenn der Gesellschafter der Gesellschafter-(Personen-)Gesellschaft eine natürliche Person ist, die persönlich und unbeschränkt für die Schulden der Gesellschafter-Gesellschaft und damit mittelbar (d. h. auf der zweiten Ebene) auch für die Schulden der Gesellschaft einzustehen hat (§ 15a Abs. 1 Satz 2 2. HS).[9] Teilweise wird der Ausnahmetatbestand in § 15a Abs. 1 Satz 2 2. HS als zu eng empfunden und daher auf die Fälle entsprechend angewandt, in denen auf einer höheren Ebene ein "Unbeschränkthafter" für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mittelbar einzustehen hat.[10] Dies widerspricht aber dem Verständnis von § 19 Abs. 3. Ein Gleichlauf zwischen § 19 Abs. 3 und § 15a Abs. 1 Satz 2 sollte aber erhalten bleiben (siehe zu dem Zusammenhang bereits oben Rn. 1). Auch aus Praktikabilitätserwägungen ist eine erweiterte Anwendung von § 15a Abs. 1 Satz 2 2. HS sachlich nicht gerechtfertigt; denn eine zwei- oder mehrfach vermittelte persönliche Haftung lässt sich in der Praxis nur schwerlich verwirklichen.[11]
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