Rn 13

Sofern der Geschäftsleiter zum Organ bestellt worden, der Bestellungsakt aber (unerkannt) unwirksam erfolgt ist, ist der Geschäftsleiter dennoch Adressat der Insolvenzantragspflicht.[32] Das gilt auch, wenn er, nachdem er die Unwirksamkeit des Bestellungsaktes erkannt hat, die Organstellung weiterhin ausübt.

[32] Vgl. BGHZ 75, 96 (106); BGH WM 1988, 756 (757 f.); BGHSt GmbHR 1990, 173; BB 1983, 788 (789); Hefendehl ZIP 2011, 601 (605); Brand/Brand NZI 2010, 712 (716); Ulmer/Casper, § 64 GmbHG Rn. 60.

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