Rn 26

Dagegen gilt § 613a BGB auch bei Veräußerung eines Betriebs oder Betriebsteils durch den Insolvenzverwalter, und die betreffenden Arbeitsverhältnisse gehen mit über.[50] Allerdings muss § 613a BGB für die vor der Eröffnung des Verfahrens entstandenen Ansprüche teleologisch reduziert werden,[51] so dass der Erwerber – im Falle des Betriebsübergangs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens – nur die Löhne und Gehälter zu zahlen hat, die unter seiner Leitung entstanden sind; die bis zur Eröffnung angefallenen Ansprüche sind weiterhin gegen die Masse als Insolvenzforderung geltend zu machen und, soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, über Insolvenzgeld[52] gesichert.

 

Rn 27

Bei Kündigungen durch den Übernehmer gelten ferner § 113 Abs. 2 und § 128 Abs. 2.[53] § 613a Abs. 4 BGB ist zwar auch in der Insolvenz anwendbar, muss aber richtlinienkonform sanierungsfreundlich ausgelegt werden.[54] Wurde dem Arbeitnehmer bereits vor dem Betriebsübergang wirksam gekündigt, geht das Arbeitsverhältnis in diesem Zustand auf den Erwerber über.[55]

 

Rn 28

Der Erwerber haftet weiterhin nicht für die vom Insolvenzverwalter begründeten Sozialplanansprüche.[56]

[52] Vgl. §§ 183 ff. SGB III (abgedruckt unter Gruppe 2/10).
[53] Bork, Rn. 181 (in dessen Fn. 104).
[56] ArbG Minden DZWIR 2000, 147 (150 ff.) = ZInsO 2000, 175 (LS).

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