Rn 50

Da in beiden Instanzen keine Gerichtskosten erhoben werden (oben Rn. 44), muss jeder beteiligte Rechtsanwalt sowohl bei dem Arbeitsgericht als auch bei dem Bundesarbeitsgericht die Festsetzung des für die Rechtsanwaltsvergütung maßgeblichen Gegenstandswerts beantragen (§ 33 Abs. 1 RVG). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass ebenso wie im Kündigungsschutzprozess, wo § 42 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 GKG gilt, der Gegenstandswert auf ein Vierteljahresentgelt des jeweiligen Arbeitnehmers beschränkt sei.[137] Allerdings wird im Verfahren nach § 126 nicht umfassend über die Wirksamkeit der Kündigung, sondern nur über deren soziale Rechtfertigung einschließlich der Sozialauswahl entschieden; andere Unwirksamkeitsgründe können erst im Kündigungsschutzprozess geltend gemacht werden (oben Rn. 32). Dies rechtfertigt es, den Gegenstandswert auf 2/3 des Vierteljahresentgelts zu beschränken.[138]

[137] BT-Drucks. 12/2443, S. 150.
[138] ArbG Hamburg 07.10.2005, 18 BV 5/05, ZInsO 2005, 1320.

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