Rn 32

Andere Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung, etwa das Vorliegen von Sonderkündigungsschutz, die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) oder gesetzliche bzw. vertragliche Kündigungsverbote[102], sind nicht im Verfahren nach § 126, sondern ausschließlich im Kündigungsschutzprozess zu prüfen.[103] Auch welche Kündigungsfrist gilt und ob diese eingehalten wurde, wird allein im Kündigungsschutzprozess geprüft.[104]

[102] Vgl. dazu § 113 Rn. 41 ff.
[103] ArbG Offenbach am Main 17.02.2000, 5 BV 023/99, juris, Rn. 41; HK-InsO/Linck, 9. Aufl. 2018, § 126 Rn. 15.
[104] Giesen in Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2014, § 126 Rn. 26.

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