Rn 8

Der Begriff des Monatsverdienstes wird in § 123 Abs. 1 durch die Verweisung auf § 10 Abs. 3 KSchG definiert.

 

Rn 9

Unter Monatsverdienst sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, die dem betroffenen Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit monatlich zustehen. Maßgebend ist der Bruttobetrag ohne Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherung.[7] Zu den Geldbezügen gehören alle Grundvergütungen (Gehalt, Zeitlohn, Fixum etc.) sowie die regelmäßig zu zahlenden Zulagen (Gefahrenzulagen, Provision, Schicht- und Nachtarbeitszuschläge etc.). Soweit der Arbeitnehmer zu diesen Geldbezügen weitere Zuwendungen mit Entgeltcharakter (13. Monatsgehalt, Tantiemen, Umsatzbeteiligungen etc.) erhält, sind diese Bezüge anteilig umzulegen. Nicht zu berücksichtigen sind Zuwendungen mit Aufwendungscharakter (Schmutzzulagen, Auslösungen, Spesen etc.) und Zuwendungen mit Gratifikationscharakter (Weihnachtsgratifikationen, Jubiläumsgelder etc.).

Die dem Arbeitnehmer zustehenden Sachbezüge (Deputate, Überlassung einer Werkswohnung etc.) sind zu ihrem Marktwert in Geld umzurechnen.[8] Ob der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist arbeitet, von dem Insolvenzverwalter freigestellt wird oder aus krankheitsbedingten Gründen an der Arbeitsleistung gehindert ist, wirkt sich auf die Berechnung nicht aus.

 

Rn 10

Die Vorschrift des § 10 Abs. 3 KSchG stellt bei der Ermittlung des Monatsverdienstes auf den Zeitpunkt ab, zu dem das Arbeitsverhältnis endet. Ob infolge der Bezugnahme des § 123 Abs. 1 dieser Bewertungszeitpunkt übernommen werden muss, erscheint zweifelhaft und ist richtigerweise zu verneinen. Im Hinblick auf die in § 123 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 normierten Obergrenzen muss das Sozialplanvolumen bei Abschluss des Sozialplans feststehen, so dass mögliche künftige Veränderungen in den Monatsverdiensten nicht berücksichtigt werden können.[9] Bei der Berechnung des Monatsverdienstes im Sinne des § 123 Abs. 1 sind daher die Verdienste des Monats, in dem der Sozialplan zustande kommt, zugrunde zu legen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Sozialplan erst nach Durchführung der Betriebsänderung aufgestellt wird. In diesem Fall können bei den bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens maßgeblichen Monatsverdienste berücksichtigt werden.[10]

[7] KR-Spilger, § 10 KSchG Rn. 27.
[8] vgl. die umfassende Darstellung bei KR-Spilger, § 10 KSchG Rn. 32 ff.
[9] Kübler/Prütting-Moll, §§ 123, 124 Rn. 47.
[10] Kübler/Prütting-Moll, a.a.O. Rn. 48; Schwerdtner, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 1140 Rn. 36.

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