Rz. 30

Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach § 9 KSchG ist abtretbar, und zwar auch im Voraus.[1] Als "Arbeitseinkommen" i. S. v. § 850 ZPO ist der Abfindungsanspruch nach allgemeiner Ansicht auch pfändbar. Da es sich um eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung nach § 850i ZPO handelt, gelten die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO nicht.[2] Pfändungsschutz kann der Arbeitnehmer daher nur nach § 850i ZPO erlangen.

 

Rz. 31

Da der Abfindungsanspruch pfändbar ist, ist auch die Aufrechnung des Arbeitgebers gegen einen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers zulässig, ohne dass dem das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB entgegensteht.

 
Hinweis

Die Aufrechnung gegen eine Abfindung ist nur gegen den Netto-Betrag der Abfindung zulässig.[3] Solange ein Freibetrag steuerfrei war, sind Aufrechnungen insoweit hieran nicht gescheitert. Nach der seit 1.1.2006 geltenden Regelung zur Versteuerung (hierzu unten Rz. 37) kann im Rahmen einer Aufrechnung im Prozess der aufrechnende Arbeitgeber nicht gegen die Bruttoabfindung aufrechnen, vielmehr nur gegen den darzulegenden Nettobetrag.

 

Rz. 32

Im Rahmen von Prozesskostenhilfe handelt es sich bei einer Abfindung um Vermögen i. S. v. § 115 Abs. 3 ZPO. Da es sich jedoch um einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes handelt, ist ein Betrag in Höhe des Schonbetrags für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zusätzlich zu dem gesetzlich zustehenden Schonbetrag kein einsetzbares Vermögen.[4] An dieser Entscheidung wird sich die Praxis zu orientieren haben.

[1] Löwisch/Schlünder/Spinner/Wertheimer, § 10 KSchG, Rz. 40; KR/Spilger, § 10 KSchG, Rz. 15.

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