Rn 1

Die Vorschrift entspricht nahezu wortgleich der bisherigen Bestimmung des § 24 KO, lediglich redaktionelle Veränderungen und Anpassungen an die neue Terminologie der Insolvenzordnung stellen äußere Abweichungen dar, ohne dass die bisherige Rechtslage inhaltlich geändert werden soll.[1]

Die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zu § 24 KO bleiben auch zukünftig gültig.[2]

 

Rn 2

Die Vorschrift stellt zum einen eine spezielle, § 103 vorgehende Regelung für Ansprüche eines Gläubigers gegen den Schuldner dar, die durch eine im Grundbuch (oder Schiffsregister bzw. Schiffsbauregister bzw. im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, Abs. 2) eingetragene Vormerkung gesichert sind.

Die Anwendbarkeit des § 103 ist jedoch nicht Voraussetzung für den Eintritt der Rechtswirkungen des § 106, dieser kommt vielmehr auch dann zur Anwendung, wenn der Gläubiger seinerseits vor Verfahrenseröffnung bereits alle ihm obliegenden Leistungspflichten erfüllt hat und dementsprechend kein Raum mehr für die Anwendung des § 103 gegeben ist.[3]

 

Rn 3

Soweit der Anspruch des Gläubigers wirksam durch eine Vormerkung gesichert ist, bleibt der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Verfahrens zur Erfüllung des gesicherten Anspruchs verpflichtet, wie dies auch der Schuldner gewesen ist. Bezogen auf den wirksam vorgemerkten Anspruch treten die Rechtswirkungen des § 103 nicht ein, der Anspruch ist vielmehr insolvenzbeständig.

[1] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 297.
[2] Pape, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 405 (426) Rn. 39.
[3] Kuhn/Uhlenbruck, § 24 Rn. 7.

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