Gesetzestext

 

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) 1Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. 2Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. 3Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

Bisherige gesetzliche Regelungen: §§ 17, 26 KO, § 50 Abs. 1, § 50 Abs. 1 VerlO, § 9 Abs. 1 GesO

1. Allgemeines

 

Rn 1

§§ 103 ff. regeln die Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Rechtsgeschäfte, die vom Schuldner vor Verfahrenseröffnung eingegangen, aber bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig abgewickelt und beendet sind.

§ 103 entspricht grundsätzlich der Vorschrift des § 17 KO, wobei der Anwendungsbereich des § 103 im Vergleich zu § 17 KO zum Teil eingeschränkt, zum Teil aber auch erheblich erweitert worden ist.

 

Rn 2

§ 103 stellt die Grund- und Auffangnorm[1] für die Regelung des Schicksals gegenseitiger Verträge nach Verfahrenseröffnung dar und kommt demgemäß dann zur Anwendung, wenn sich nicht aus den §§ 104 ff. speziellere und damit vorgängige Regelungen ergeben.

 

Rn 3

Anders als noch zu § 17 KO unterfallen Kaufverträge, bei denen der Schuldner als Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt geliefert und dem Käufer Besitz eingeräumt hat, nicht dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters, vielmehr kann hier der Vorbehaltskäufer auf Erfüllung des Vertrages zu Lasten der Insolvenzmasse bestehen, § 107 Abs. 1.

 

Rn 4

Grundsätzlich einbezogen in den Anwendungsbereich des § 103 sind jedoch Miet- und Pachtverhältnisse über bewegliche Sachen und Rechte sowie diesen gleich zu behandelnde Rechtsverhältnisse wie Leasingverträge, da sich die spezielleren Bestimmungen der §§ 108 ff. grundsätzlich nur auf unbewegliche Gegenstände oder Räume beziehen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 gegeben sind; hat der Schuldner "sonstige Gegenstände", also bewegliche Sachen oder Rechte als Vermieter oder Verpächter überlassen, diese Gegenstände über einen Dritten finanziert und diesem zur Sicherheit übertragen, steht dem Insolvenzverwalter kein Wahlrecht zu, vielmehr bestehen auch solche Vertragsverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse zunächst fort und unterfallen den Bestimmungen zu Mietverträgen und gleichgestellten Verträgen über unbewegliche Gegenstände. Es besteht damit die Möglichkeit der Kündigung innerhalb der maßgeblichen gesetzlichen Kündigungsfristen.

 

Rn 5

Der Normzweck des § 103 entspricht demjenigen des § 17 KO. Im Rahmen eines sowohl durch den Schuldner als auch durch den Vertragspartner noch nicht vollständig erfüllten, gegenseitigen Vertrages soll zum einen der Vertragspartner davor geschützt werden, selbst noch leisten zu müssen, hinsichtlich der Gegenforderung aber auf die Insolvenzquote verwiesen zu sein. Zum anderen soll dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit verbleiben, einen beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrag mit Wirkung für und gegen die Insolvenzmasse zu erfüllen, wenn dies für die Masse vorteilhaft ist.[2]

 

Rn 6

Wählt der Insolvenzverwalter die (weitere) Vertragserfüllung, ist die geschuldete Leistung als Masseverbindlichkeit zu begleichen, § 55 Abs. 1 Ziff. 2.

 

Rn 7

Während früher der Schutz des Vertragspartners des Schuldners betont worden ist, hat sich zwischenzeitlich der Schwerpunkt der Normzweckbetrachtung auf den Aspekt der möglichen Mehrung der Insolvenzmasse verlagert.[3]

 

Rn 8

Unter den Anwendungsvoraussetzungen des § 103 steht dem Insolvenzverwalter ein einseitiges Wahlrecht zu, wonach er sich für die Erfüllung des Vertrages mit Wirkung für und gegen die Insolvenzmasse oder für die (endgültige) Ablehnung der Vertragserfüllung entscheiden kann. Maßstab für die Entscheidung ist allein die Vorteilhaftigkeit für die Insolvenzmasse und damit die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger.[4] Hierbei sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles maßgeblich, wobei nicht nur die unmittelbaren Auswirkungen der konkreten Vertragsdurchführung zu berücksichtigen sind, sondern ggf. auch mit der Vertragsabwicklung verbundene mittelbare Vorteile wie Erhaltung der Marktpräsenz, Möglichkeit zum Abschluss von Folgegeschäften etc.[5]

 

Rn 9

Bei der Eigenverwaltung steht das Wahlrecht dem Schuldner zu, § 279 Satz 1, im Rahmen des vereinfachten Insolvenzverfahrens dem Treuhänder gemäß § 313.

[1] MünchKomm-Huber, § 103 Rn. 97; ähnlich Tintelnot, ZIP 1995, S. 616.
[2] Nerlich/Römermann-Balthasar, § 103 Rn. 3; Uhlenbruck-Berscheid, § 103 Rn. 1; Hess/Weis/Wienberg-Hess, § 103 Rn. 3, 5; Kübler/Prütting-Tintelnot, § 103 Rn. 3.
[3] Nerlich-Römermann a.a.O.
[4] BGH ZIP 1990, 318 [BGH 21.12.1989 - IX ZR 66/89]; Uhlenbruck-Berscheid, § 103 Rn. 2.
[5] HK-Marotzke, § 103 Rn. 2, 35...

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