Rn 1

Die Vorschrift präzisiert und erweitert Grundsätze, die von Rechtsprechung und Literatur bereits zu § 100 KO für Auskunftspflichten in Insolvenzverfahren gegen juristische Personen und Gesellschaften entwickelt wurden.[1] § 101 enthält ein ein an den Bedürfnissen der Praxis orientiertes abgestuftes und verbessertes Regelungssystem zur Auskunfts- und Mitwirkungsverpflichtung der beim Schuldnerunternehmen Beteiligten. Insbesondere ist die Erweiterung der Auskunftspflicht auch auf Angestellte des Schuldnerunternehmens zu begrüßen, die oftmals gerade bei größeren Unternehmen mit tiefen hierarchischen Strukturen wesentlich besser die Informationsbedürfnisse der Verfahrensbeteiligten erfüllen können als ein mit einzelnen innerbetrieblichen Vorgängen nicht vertrauter Geschäftsführer. Ein Bedürfnis für die jetzt verfügbare gesetzliche Regelung ergibt sich aus dem Umstand, dass Auskünfte und Mitwirkungshandlungen jeweils nur höchstpersönlich erteilt bzw. vorgenommen werden können. Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen von juristischen Personen oder Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind also diese verfahrensrechtlichen Pflichten auf den Personenkreis zu erstrecken, der schon nach früherer Rechtsauffassung in diesen Verfahren in seiner Organeigenschaft die Schuldnerrolle übernimmt. Letztlich soll nach dem gesetzgeberischen Ziel auch in Insolvenzverfahren über Vermögen nicht natürlicher Personen erreicht werden, dass immer zumindest eine natürliche Person zur Verfügung steht, um die verfahrensrechtlichen Pflichten des Schuldners auszufüllen. § 101 ergänzt also die auf natürliche Personen zugeschnittenen §§ 97–100.

Entsprechend kommt § 101 mit Ausnahme der in Abs. 1 Satz 3 enthaltenen unterhaltsrechtlichen Regelung[2] über die Verweisungen in § 20, § 22 Abs. 3, § 153 Abs. 2 Satz 2, § 261 Abs. 1 Satz 3 und § 274 Abs. 2 Satz 2 zur Anwendung.

[1] Vgl. dazu Kilger/K. Schmidt, KO § 100 Anm. 1b; Kuhn/Uhlenbruck, § 100 Rn. 3 ff.; Vallender, ZIP 1996, 529 ff.
[2] 2 Merkwürdigerweise nennen § 20 Satz 2 und § 22 Abs. 3 Satz 3 den (neuen) § 101 Abs. 3 nicht als entsprechend geltende Norm. Dabei dürfte es sich um einen Flüchtigkeitsfehler handeln. Siehe unten bei Rn. 20.

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