Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze ergeben sich aus § 252 Abs. 1 HGB. Von ihnen darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.[1] Sie schreiben vor, dass

  • die Wertansätze der Eröffnungsbilanz mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäfts- (Wirtschafts-) Jahres übereinzustimmen haben[2];
  • bei der Bewertung der Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter grundsätzlich von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist, sog. Imparitätsprinzip;
  • vorsichtig unter Berücksichtigung aller vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu bewerten ist;
  • Aufwendungen und Erträge zahlungsunabhängig zu erfassen sind.

Darüber hinaus gehören auch der Grundsatz der Einzelbewertung, das Verbot des Ausweises nicht realisierter Gewinne sowie das Gebot der Beibehaltung der auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden zu den GoB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge