Leitsatz

Provisionen , die ein Assekuradeur (spezielle Form der Versicherungsvertretung im Bereich der Seetransportversicherungen) von den Versicherern erhält, stellen nicht nur Entgelt für den Abschluss der Versicherungsverträge , sondern zugleich auch Vergütung für deren weitere Bearbeitung und für die Abwicklung von Schadensfällen dar. Grund hierfür ist die gegenüber gewöhnlichen Versicherungsvertretern besondere Stellung des Assekuradeurs, der über den Abschluss der Versicherungsverträge hinaus auch die weitere Vertragsbearbeitung und die Schadensabwicklung übernimmt.

Der auf den Abschluss des Versicherungsvertrags entfallende Teil der Provision ist verdient, sobald der Vertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer zustande gekommen ist . Dieser Betrag ist daher zu aktivieren, wenn der Abschluss noch im fraglichen Gewinnermittlungszeitraum erfolgt. Außerdem ist eine Gewinnrealisierung innerhalb des Gewinnermittlungszeitraums, in den der Abschluss des Versicherungsvertrags fällt, hinsichtlich des Teils des Provisionsanspruchs vorzunehmen, der als Vergütung für eine mögliche Schadensbearbeitung gedacht ist.

Bei Versicherungsverträgen, deren Laufzeit sich nicht mit dem Gewinnermittlungszeitraum deckt, ist bei am Bilanzstichtag noch nicht gezahlten Provisionen ein Gewinn nur insoweit realisiert, als der auf die Vertragsbearbeitung entfallende Teil der Provisionen sich als Gegenleistung für die vom Assekuradeur bis zum Bilanzstichtag erbrachte Vertragsbearbeitung darstellt. Provisionen sind daher auf die einzelnen Versicherungsverträge zu beziehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.10.1999, IV R 12/99

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