Rückwirkendes Ereignis: Hat die Korrektur eines Bilanzpostens in der Schlussbilanz eines Wirtschaftsjahres Auswirkung auf die Höhe des Gewinns der Folgejahre, so stellt diese Berichtigung ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung hinsichtlich der Veranlagungen der Folgejahre dar.[63] Maßgebender Zeitpunkt für den Zeitpunkt der Festsetzungsfrist für eine Änderung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist der Erlass des Veranlagungsbescheides, mit dem die Korrektur des BV erstmalig berücksichtigt wird.

Beraterhinweis Die Änderungen nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO sind für alle Folgejahre durchzuführen. Tritt für ein Zwischenjahr Festsetzungsverjährung ein, so ist die Gewinnkorrektur des darauffolgenden Jahres so durchzuführen, als wäre der Gewinn des Zwischenjahres zutreffend angepasst worden.[64]

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