Leitsatz (amtlich)

1. Werden in den Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Vereinbarungen aufgenommen, die nicht das Rechtsverhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft betreffen und nicht in der Satzung enthalten zu sein brauchen, um wirksam zu sein (zB Gehaltsvereinbarungen und Pensionsvereinbarungen mit dem Geschäftsführer), so bedarf es zu ihrer Abänderung nicht der Einhaltung der für Satzungsänderungen gegebenen Vorschriften.

2. Der Geschäftsführer wird durch GmbHG § 47 Abs 4 nicht gehindert, das Stimmrecht für sich und seine Ehefrau auszuüben, wenn über eine beiden zu gewährende Pension Beschluß gefaßt wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649000

BGHZ, 205

NJW 1955, 1716

DNotZ 1955, 635

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