Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbsmäßige Steuerhehlerei

 

Leitsatz (redaktionell)

Wurde der nach Deutschland unversteuert und unverzollt eingeführte Feinschnitttabak durch den britischen Zoll in Großbritannien oder bereits durch den deutschen Zoll in Deutschland sichergestellt, nachdem ihn die Angeklagte von ihrem Hintermann in Empfang genommen, zwischengelagert und dann den Speditionen zum Weitertransport nach Großbritannien übergeben hatte, hat sich die Angeklagte bereits wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in der Form des „Sich-Verschaffens” strafbar gemacht. Darauf, ob eine Steuerhehlerei in der Form einer vollendeten Absatzhilfe begangen wurde und ob die Tatvollendung den Erfolg des Absatzes voraussetzt, kommt es nicht mehr an.

 

Normenkette

AO § 374 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 15.04.2016; Aktenzeichen 34 KLs 22/15)

 

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. April 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

In den Fällen, in denen der nach Deutschland unversteuert und unverzollt eingeführte Feinschnitttabak durch den britischen Zoll in Großbritannien oder bereits durch den deutschen Zoll in Deutschland sichergestellt wurde, nachdem ihn die Angeklagte von ihrem Hintermann in Empfang genommen, zwischengelagert und dann den Speditionen zum Weitertransport nach Großbritannien übergeben hatte, hat sich die Angeklagte bereits wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 und 2 AO) in der Form des „Sich-Verschaffens” strafbar gemacht. Auf die Frage, ob sie – wovon das Landgericht ausgegangen ist – eine Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) in der Form einer vollendeten Absatzhilfe begangen hat und ob die Tatvollendung den Erfolg des Absatzes voraussetzt (so jetzt BGH, Beschluss vom 13. Juli 2016 – 1 StR 108/16), kommt es nicht mehr an. Der Änderung der rechtlichen Bewertung steht § 265 StPO nicht entgegen; die geständige Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

 

Unterschriften

Raum, Graf, Jäger, Radtke, Fischer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10199953

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