Schlagwörter

Stille Gesellschaft, Kapitalforderung, Bürgschaft, Darlehen, Insolvenz, Verwaltungsakt

 

Rechtsfrage (Thema)

Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Inanspruchnahme als Bürge

1. Kann die Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen der Berücksichtigung eines Verlustes i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 und Abs. 4 EStG damit verneint werden, dass zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs gemäß § 774 BGB eine Erzielung von Kapitaleinkünften von vornherein ausgeschlossen ist?

2. Gilt eine atypisch stille Gesellschaft mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der das Handelsgewerbe betreibenden GmbH als aufgelöst?

3. Führt die Nichtbekanntgabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten zur Anfechtbarkeit des Verwaltungsakts, wenn durch die Anfechtbarkeit eine örtliche Zuständigkeit verneint wird, die dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Ausführung seiner Rechte nimmt?

 

Zulassung

- Zulassung durch BFH -

 

Rechtsmittelführer

Steuerpflichtiger

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 7, 4, Abs. 2 S. 1 Nr. 7; BGB § 329; HGB § 230; BGB § 774; AO § 119 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Entscheidung vom 18.11.2021; Aktenzeichen 4 K 519/18)

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