Schlagwörter

Personengesellschaft, Steuererklärung, Gesonderte Feststellung, Verspätungszuschlag, Steuererstattung, Folgebescheid, Ermessen

 

Rechtsfrage (Thema)

Ist bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen die Rückausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 der Abgabenordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass bezüglich der festgesetzten Steuer, der Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge auf die dem Feststellungsbescheid folgenden Einkommensteuer- beziehungsweise Körperschaftsteuerbescheide der Gesellschafter abzustellen ist?

 

Zulassung

- Zulassung durch FG -

 

Rechtsmittelführer

Verwaltung

 

Normenkette

AO § 152 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 6, 2 Nr. 1, Abs. 7, 1, § 181 Abs. 2, § 5

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 15.11.2023; Aktenzeichen 12 K 1945/23)

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