Gibt der Steuerpflichtige die Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte zu spät ab, so ist im Anwendungsbereich des § 152 Abs. 1 Nr. 1 AO grundsätzlich ein Verspätungszuschlag festzusetzen. Jedoch hat das Gericht im vorliegenden Fall die die Rückausnahme des § 152 Abs. 3 S. 3 für anwendbar gehalten. Danach ist die verpflichtende Festsetzung eines Verspätungszuschlages nach § 152 Abs. 2 AO dann unzulässig, wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt. Diese Regelung hat das Gericht, dem Wortlaut des § 152 Abs. 6 AO folgend, auch auf Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen angewendet. Die Ansicht der Finanzverwaltung, § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO sei nach seinem Wortlaut auf Feststellungsbescheide weder direkt noch entsprechend anwendbar, hat das FG verworfen. Zwar sei zuzugeben, dass die Anwendbarkeit für die Finanzverwaltung in der Praxis zu Schwierigkeiten führen könne. Denn insoweit müsse das Feststellungs-FA bei dem für den Folgebescheid zuständigen FA anfragen, ob die Voraussetzungen des § 152 Abs. 3 S. 3 AO vorlägen. Jedoch ließen die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 18/84, 114) keinen Hinweis auf eine einschränkende Auslegung des Verweises in § 152 Abs. 6 AO erkennen.

Auch sei in Ausgestaltung des Grundsatzes der Normenklarheit davon auszugehen, dass der Verweis des § 152 Abs. 6 zu § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO nicht ins Leere laufe, sondern dass bezüglich der festgesetzten Steuer, der Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge auf die den Feststellungsbescheiden folgenden Einkommensteuerbescheide/Körperschaftsteuerbescheide abzustellen sei.

Dementsprechend habe ein Verspätungszuschlag vom FA nur unter den Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 AO als Ermessensentscheidung hätte festgesetzt werden dürfen, an der es fehle.

FG Baden-Württemberg v.15.11.2023 – 12 K 1945/23; Revision BFH IV R 29/23

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