Entscheidungsstichwort (Thema)

(Herstellung einer Fotokopie als sonstige Leistung - Bindung des FA an eine Zusage außerhalb der Außenprüfung - Bindungswirkung von allgemeinen Verwaltungsanweisungen)

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Inhaber eines "Kopiercentrums" erbringt gegenüber den Kunden nicht eine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung, wenn er eine Fotokopie von einer Vorlage herstellt.

 

Orientierungssatz

1. Die AO 1977 regelt zwar nur die verbindliche Zusage im Anschluß an eine Außenprüfung (vgl. §§ 204 bis 207 AO 1977). Das schließt jedoch nicht aus, daß die Finanzbehörden auch in anderen Fällen Auskünfte mit bindender Wirkung (sog. Zusage) erteilen können. Ob eine Auskunft (Zusicherung) außerhalb der Außenprüfung die Finanzbehörde bindet, entscheidet sich nach den von der Rechtsprechung zu Treu und Glauben abgeleiteten Grundsätzen.

2. Das FA kann nach den zu Treu und Glauben abgeleiteten Grundsätzen gebunden sein, wenn es einem Steuerpflichtigen zugesichert hat, einen konkreten Sachverhalt, dessen steuerliche Behandlung zweifelhaft erscheint und der für die wirtschaftliche Disposition des Steuerpflichtigen bedeutsam ist, bei der Besteuerung in einem bestimmten Sinn zu beurteilen. Insoweit kann auch eine dem Gesetz widersprechende Zusage binden, es sei denn, der Steuerpflichtige hat die Gesetzeswidrigkeit erkannt oder erkennen können. Voraussetzung für eine solche Bindung ist allerdings u.a., daß der im Zeitpunkt der Auskunftserteilung für die spätere Entscheidung im Veranlagungsverfahren zuständige Beamte oder der Vorsteher die Auskunft erteilt (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1989 X R 208/87).

3. Allgemeinen Verwaltungsanweisungen kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht die gleiche Wirkung beigemessen werden wie einer verbindlichen Zusage oder Auskunft für den Einzelfall (vgl. BFH-Rechtsprechung).

4. Parallelentscheidung: BFH, 26.9.1991, V R 32/87, NV.

 

Normenkette

UStG 1980 § 3 Abs. 1, 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anl 1 Nr. 43; UStG Anl 1 Nr. 43

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 26.09.1991 - V R 33/87 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132538

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