Leitsatz (amtlich)

1. Zur wertzollrechtlichen Beurteilung der Kosten der typischen Markenwerbung durch den mit der ausländischen Lieferfirma gleichnamigen Alleinvertreter, wenn das Warenzeichen für die Lieferfirma im Ausland und für den Alleinvertreter im Inland eingetragen st.

2. Weist die eingeführte Ware bereits die Eigenschaften der Markenware auf, für die typische Markenwerbung betrieben wird, so können die Kosten der typischen Markenwerbung nicht deshalb in einen ausländischen und einen inländischen Anteil aufgeteilt werden, weil die Markenware im Inland noch verkaufsfertig hergerichtet wird.

3. Bei der Schätzung des wegen der typischen Markenwerbung durch den Alleinvertreter zu erhebenden Zuschlags zum Rechnungspreis muß dem Alleinvertreter nach Abzug der dadurch erhöhten Eingangsabgaben noch ein angemessener Gewinn zugebilligt werden.

 

Normenkette

AO § 217; ZG § 29 Abs. 1-2, § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 1-2

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinvertreterin von Erzeugnissen der gleichnamigen Firmen in Italien und Frankreich für das Bundesgebiet. Für die italienische Firma sind in Italien und Deutschland Markenzeichen eingetragen. Für die Klägerin wurde ein Warenzeichen in Deutschland eingetragen. Von der französischen und von der italienischen Firma bezog die Klägerin laufend Waren in Großgebinden, wobei die italienische Firma Zahlungsziele von 11 Monaten und die französische Firma solche von sechs Monaten einräumte. In der Zeit vom 1. Januar 1960 bis 31. Dezember 1967 führte die Klägerin Erzeugnisse ein, bei deren Weiterverkauf ihre Handelsspanne rd. … % betrug. Der Anteil der Erlöse aus der Eigenproduktion der Klägerin belief sich auf 14,27 % ihres Gesamterlöses. In der fraglichen Zeit betrieb die Klägerin Markenwerbung und wandte hierfür insgesamt … auf. Bei den vorläufigen Abfertigungen erhob das Zollamt (ZA) für Markenwerbung einen Zuschlag von 20 % zum Rechnungspreis. Auf Grund von Betriebsprüfungen teilte das ZA der Klägerin mit, daß es sowohl bei der endgültigen Festsetzung der Ausgleichssteuer als auch künftig bei der Berechnung der Zollwerte einen Zuschlag von 45 % zum Rechnungspreis machen werde. Es forderte Ausgleichsteuer nach und legte bei 194 weiteren Abfertigungen der Zollwertberechnung einen Zuschlag von 45 % zu den Rechnungspreisen zugrunde. Wegen der Gewährung von Zahlungszielen setzte es jeweils 3 % von den Rechnungspreisen ab. Mit ihren dagegen erhobenen Einsprüchen wandte sich die Klägerin gegen den Zuschlag von 45 % und forderte die Anerkennung von 1 % je Monat für die ihr gewährten Zahlungsziele, d. h. zusätzlich 8 % für Einfuhren aus Italien und 3 % für die Einfuhren aus Frankreich. Die Einsprüche blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise dadurch statt, daß es die ergangenen Steuerbescheide und Einspruchsentscheidungen dahin änderte, daß zu den Rechnungspreisen ein Zuschlag für Werbekosten in Höhe von 23 % vorzunehmen sei.

Mit seiner Revision macht das Hauptzollamt – HZA – (Beklagter, Revisionskläger und Revisionsbeklagter) geltend, daß es darauf ankomme, für wen oder was ausschließlich oder überwiegend geworben werde. Bei zusätzlichen Leistungen des Alleinvertreters, die vom Verkäufer nicht besonders abgegolten würden, sei entgegen der Vorentscheidung davon auszugehen, daß der Rechnungspreis für die eingeführten Waren eine dem Gegenwert der durch den Alleinvertreter übernommenen Vertriebsfunktion entsprechende Preisermäßigung enthalte. Die sich nach Abzügen für Eigen-, Händler-, Misch- und Sortimentswerbung ergebenden Werbekosten (57 % des Einfuhrumfangs) in der Anlage der Vorentscheidung seien Aufwendungen für typische Markenwerbung und seien als weitere Leistungen in den Zollwert der eingeführten Erzeugnisse einzubeziehen. Der vom FG vorgenommene weitere Abzug entsprechend dem Grad der objektiven Wertschöpfung im Aus- und Inland widerspreche den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen. Widersprüchlich sei die Ansicht des FG, daß die Klägerin nicht nur an ihrer Handelsspanne, sondern auch daran interessiert sei, ihre eigenen Bearbeitungskosten wieder hereinzuholen. Denn die Handelsspanne umfasse alle Kosten, auch die Bearbeitungskosten. Auch könne das Interesse des Importeurs an der Werbung zwangsläufig dem wirtschaftlichen Interesse aller an dem Absatz einer Markenware beteiligten Wirtschaftskreise diene. Seien, wie hier, alle die Aufwendungen abgesetzt worden, die nicht an die Endabnehmer der Ware gerichtet sind, so könne eine weitere Aufteilung der verbliebenen Leistungen für typische Markenwerbung nicht nochmals vorgenommen werden. Eine brauchbare Schätzungshilfe biete nur die Höhe der Aufwendungen der Klägerin für typische Merkenwerbung, um die Rechungspreise, die die genannten Leistungen nicht enthalten, auf den Normalpreis zu berichtigen. Der so gewonnene Berichtigungssatz sei lediglich daraufhin zu überprüfen, inwieweit der Klägerin noch eine angemessene Handelsspanne verbleibe (vgl. Zepf, Wertverzollung, 2. Aufl., § 31 WertZO, Anm. 7 a, S. 249). Nach den Berichten des Prüfungsbeamten des FG verbleibe der Klägerin auch bei Einbeziehung des als typische Markenwerbung anzusehenden Teils ihrer Werbeaufwendungen in den Zollwert der eingeführten Waren noch eine angemessene Handelsspanne, die ihr einen entsprechenden Gewinn ermögliche. Der Abzug von nochmals 16/27 für die Wertschöpfung stehe in Widerspruch zu den vorangehenden Ausführungen des FG über die von der Klägerin zum weit überwiegenden Teil für die Erzeugnisse der ausländischen Hersteller betriebenen typischen Markenwerbung.

Die Klägerin macht mit ihrer Revision geltend, daß die Werbekostentheorie mit dem Zollwertbegriff unvereinbar sei und der Zuschlag gegen § 29 des Zollgesetzes (ZG) verstoße. Auch seien bei Auflösung eines Vertretervertrags nach § 89 b HGB Folgeprämien zu zahlen, weshalb die Markenwerbung bei Auflösung des Vertretervertrags entgegen der Ansicht des erkennenden Senats nicht ausschließlich dem Markeninhaber zukomme. Die Werbung sei nicht für die Erzeugnisse der ausländischen Hersteller, sondern für den Absatz der Klägerin betrieben worden. Dafür sei u. a. die Marke der ausländischen Hersteller verwendet worden, die der Klägerin als Handelsmarke zur Verfügung gestellt worden sei. Ohne Gleichnamigkeit wäre die zweifache Verwendung der Marke nicht möglich.

Eine Preisermäßigung könne nicht unterstellt werden, weil hiefür keine gesetzliche Vermutung aufgestellt sei. Die Handelsspanne der Klägerin könne nicht als Indiz herangezogen werden, weil die Werbekosten im Streitfall für den Preis keine Rolle spielten. Da die Firmen in Italien und Frankreich wesentlich mehr als den Kostenpreis mit einem gesunden Gewinn erzielten, bestehe für sie kein Anlaß, die Handelsspanne der Klägerin zu kürzen, die sie für ihre Leistungen mit gesundem Gewinn erhalte. Eine zusätzliche Leistung der Klägerin liege nicht vor, weil die Werbung jedenfalls nicht im überwiegenden Interesse der Hersteller erfolgt sei.

Der Zuschlag verstoße auch gegen Art. 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV), der gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten solle. Beim Belastungsvergleich nach Art. 95 EWGV komme es nicht nur auf den Steuersatz, sondern auch auf die Ermittlungsgrundlage an. Sollten daran Zweifel bestehen, so werde die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschatten (EGH) beantragt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Der Revision des HZA war der Erfolg nicht zu versagen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats entspricht der für eine eingeführte Markenware in Rechnung gestellte Preis dann nicht dem Normalpreis, wenn von dem Einführer für diese Ware typische Markenwerbung im überwiegenden Interesse des ausländischen Herstellers betrieben wird und ihm die dabei entstehenden Kosten nicht besonders abgegolten werden (s. Urteile vom 15. Oktober 1959 VII 74/58 S, BFHE 69, 630, BStBl III 1959, 495, BZBl 1959, 628; vom 25. Mai 1965 VII 67/62 S, BFHE 83, 73, BStBl III 1965, 526, BZBl 1965, 906; zuletzt vom 24. Juni 1969 VII 58/65, BFHE 96, 237, BZBl 1969, 1076). Dieser Rechtsprechung hat sich das FG zwar im wesentlichen angeschlossen. Es ist jedoch der Auffassung, daß ein diesen Kosten entsprechender außergewöhnlicher Preisnachlaß im Sinn von § 31 der Wertzollordnung (WertZO) nur dann angenommen werden könne, wenn diese Kosten ausschließlich im Interesse des ausländischen Verkäufers aufgewendet worden sind, überwiege das Interesse des ausländischen Verkäufers gegenüber dem des Alleinvertreters, so könnten nicht in jedem Fall die Kosten für Markenwerbung nach Bereinigung um Ansätze für Misch-, Sortiments- und andere Eigenwerbung insgesamt den Rechungspreisen zugeschlagen werden. Veräußere insbesondere der Alleinvertreter die eingeführte Ware nicht als fertige Handelsware, sondern erst nach weiterer Bearbeitung weiter, so sei er nicht nur an einer Handelsspanne interessiert, sondern auch daran, seine eigenen Bearbeitungskosten wieder hereinzuholen. Die Werbung diene also auch dem Umsatz seiner eigenen Leistung, die Kostenbestandteil und damit Grundlage der Kalkulation der Handelsspanne sei. Die Kosten für typische Markenwerbung müßten daher nach Abzug der auf Misch-, Sortiments- und andere Eigenwerbung entfallenden Kosten noch nach der Wertschöpfung im Ausland und im Inland aufgeteilt werden. Nur der auf die ausländische Wertschöpfung entfallende Anteil könne dem Rechnungspreis zugeschlagen werden. Hierzu beruft sich das FG auf das Urteil des BFH vom 2. Mai 1958 Vz 238/56, amtlich nicht veröffentlicht (abgedruckt in Steuerrechtsprechung in Karteiform – StRK –, Zollgesetz 1939, § 53 b, Rechtsspruch 1, und in Steuer und Wirtschaft – StuW – 1959 Nr. 134).

Der erkennende Senat hat bereits im Urteil VII 74/58 S zu den Ausführungen des vorgenannten Urteils Stellung genommen und diese dahin klargestellt, daß sie die Vertriebsfunktionen auf dem Gebiete der Werbung, die sonst der Zwischenhandel als eine selbständige Aufgabe übernimmt, gegenüber denjenigen, die – wie z. B. im Rahmen der besonderen Vertriebsformen von Markenwaren – vom Erstverkäufer (Hersteller oder Markeninhaber) ausgeübt werden, abgrenzen sollten. Die Abgrenzung nach dem ausschließlichen Interesse des Verkäufers sei aber ungeeignet, da zwangsläufig jede Werbung – einerlei von wem sie betrieben wird – dem wirtschaftlichen Interesse aller am Absatz der Ware beteiligten Wirtschaftskreise diene. Es könne daher nur auf den Inhalt der Werbung ankommen, d. h. für wen oder was ausschließlich oder überwiegend geworben werde. Betreibt danach der Einführer typische Markenwerbung, so übernimmt er damit neben der Zahlung des Preises für die eingeführten Waren funktionelle Leistungen, die dem Hersteller oder Markeninhaber zukommen und deren Wirkung auch ganz überwiegend diesen bei der Erschließung oder Erhaltung des Marktes für ihre Markenwaren zugute kommt, und zwar auch dann noch, wenn der Alleinvertreter aus der Absatzkette ausscheidet und ein anderer an seine Stelle tritt. Daß im Falle der Auflösung des Vertretervertrags Folgeprämien nach § 89 b HGB zu zahlen sind, spricht entgegen der Ansicht der Klägerin gerade dafür, daß dem Markeninhaber die Auswirkungen der Markenwerbung wirtschaftlich verbleiben und er lediglich rechtlich zur Zahlung von Prämien an den ausscheidenden Vertreter verpflichtet ist. Im übrigen betrifft die vorgenannte Rechtsprechung des BFH nicht einen Alleinvertreter, der als Vermittler tätig wird, sondern einen, der die eingeführte Ware als Eigenhändler kauft.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen, gegen die Funktionstheorie spreche, daß in jedem Land bei gleichem Preis derselben Ware eine andere Werbung erfolge und daher verschieden hohe Zuschläge erhoben würden sowie daß zum Zollwert nur die bis zur Grenze entstandenen Vertriebskosten gehören könnten. Dem ist entgegenzuhalten, daß die tatsächlich aufgewendeten Werbungskosten im Einzelfall nur als Schätzungsgrundlage dienen, wie unter IV. näher ausgeführt wird. Im jeweiligen Einfuhrland kann – wenn es dem Brüsseler Zollwertabkommen beigetreten ist – der Normalpreis nur nach den Grundsätzen dieses Abkommens ermittelt werden, wobei die Brüsseler Avise XIX und XXXVI sowie die Zollwertnote Dok. 10 413 des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1964 S. 314 – ZfZ 1964, 314 – = Außenwirtschaftsdienst des Betriebs-Beraters 1964 S. 155 – AWD 1964, 155 –; abgedruckt in deutscher Übersetzung bei Zepf, a. a. O., 3. Aufl., unter I C 2 S. 203 und IV S. 18 und 39), in denen auch von der Funktion des ausländischen Herstellers hinsichtlich der Markenwerbung die Rede ist, die einheitliche Anwendung der Zollwertnorm sichern sollen, überträgt der ausländische Hersteller seine Funktion auf einen Alleinvertreter für die Schaffung und Erhaltung eines Marktes im Einfuhrland und entstehen daher die Aufwendungen hierfür im Einfuhrland, so können sie dennoch nicht örtlich ab Grenze aufgeteilt werden. Dies ist nur bei Lieferungskosten möglich, wie sich auch aus dem Wortlaut des § 29 Abs. 2 Nr. 2 ZG ergibt (vgl. Avis XVIII, abgedruckt bei Zepf, a. a. O., 3. Aufl., unter IV S. 16), nicht jedoch bei Verkaufskosten und insbesondere bei Vertriebsgemeinkosten, wozu die Kosten für typische Markenwerbung rechnen. Denn die Vertriebsgemeinkosten belasten die einzelne Ware nicht unmittelbar wie die Vertriebseinzelkosten, sondern gehen in den Warenpreis durch einen prozentualen Aufschlag ein (s. BFH-Entscheidung vom 10. Dezember 1959 VII 76/58 S, BFHE 70, 109, BStBl III 1960, 41; vgl. Zepf, a. a. O., 3. Aufl., Anm. 16.2. und 3 zu Art. 1 ZWVO).

Betreibt der Einführer typische Markenwerbung im überwiegenden Interesse des ausländischen Herstellers bzw. Markeninhabers und sind die Kosten der ihr nicht zuzurechnenden Händler-, Misch-, Sortimentswerbung und anderen Eigenwerbung ausgeschieden worden, so können die Kosten der typischen Markenwerbung nicht noch erneut nach dem Interesse des ausländischen Herstellers bzw. Markeninhabers oder nach der ausländischen und nach der inländischen Wertschöpfung an der fertigen Handelsware aufgeteilt werden. Denn Kosten der typischen Markenwerbung können nur dann in den Zollwert einer eingeführten Ware einbezogen werden, wenn diese bereits die Eigenschaften der Markenware aufweist, für deren Marke geworben wird (vgl. Urteil des BFH vom 21. Januar 1964 VII 76/61 S, BFHE 78, 598, BStBl III 1964, 226; Schwarz-Wockenfoth, Kommentar zum Zollgesetz, Anm. 42 f. zu Art. 9 ZWVO; Groth, ZfZ 1966, 259). Wird die Markenware im Inland lediglich zum Verkauf hergerichtet, so wird die eingeführte Ware in ihrer Eigenschaft als Markenware nicht verändert. Zwar kommt die typische Markenwerbung mittelbar auch dem Umsatz der im Inland an der verkaufsfertigen Herrichtung der Ware beteiligten Wirtschaftskreise zugute. Diese Auswirkung der Werbung ist aber, wie der Senat in seiner vorgenannten Rechtsprechung ausgeführt hat, für die wertzollrechtliche Beurteilung, wem die Funktion der typischen Markenwerbung zufällt, unbeachtlich. Maßgebend ist allein, für wen und für was ausschließlich oder überwiegend geworben wird. Ist die eingeführte Ware bereits der Gegenstand der typischen Markenwerbung, so gelten die gesamten Aufwendungen hierfür – soweit ihre Funktion dem ausländischen Hersteller zuzurechnen ist – als zusätzliche Leistungen des Käufers für den Erwerb der Ware im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 ZG. Die Kosten der verkaufsfertigen Herrichtung hat der Einführer ebenso wie die Kosten der überwiegend in seinem Interesse liegenden Werbung im Rahmen seiner Handelsspanne zu tragen.

III.

Typische Markenwerbung hat das FG im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Senats insoweit angenommen, als die Klägerin Öffentlichkeitswerbung betrieben und sich unmittelbar an den Endverbraucher gewandt hat. Die an die Händler gerichtete Werbung und die ganz oder teilweise unmittelbar den Abnehmern zugute kommende Werbung, z. B. Leuchten mit dem Hinweis auf den Händler und sein Geschäft, hat es übereinstimmend mit dem HZA als Händlerwerbung ebenso wie die für andere Handelswaren im Rahmen ihres Sortiments als Sortimentswerbung (vgl. Urteil des BFH vom 25. Mai 1965 VII 42/61 U, BFHE 83, 91, BStBl III 1965, 532, BZBl 1965, 912) zutreffend außer Betracht gelassen.

Im Streitfall will die Klägerin dagegen die Kosten der Werbung in der Öffentlichkeit dem ausländischen Hersteller deshalb nicht zurechnen, weil sie dem Absatz der Klägerin diene. Dies beweise die Regelung der Aufteilung der Werbekosten anläßlich der Fußballweltmeisterschaft 1970 nach dem Absatz der einzelnen gleichnamigen Gesellschaften. Im übrigen rechne zur Händlerwerbung jede Werbung, die dem Absatz über den Handel dienen solle, also auch der Teil der sog. Endverbraucherwerbung, der dem Absatz an den Händler (und damit auch durch den Händler) zugute komme. Jedoch rechtfertigt auch der besondere Fall der Klägerin keine andere Beurteilung der allgemeinen wertzollrechtlichen Folgen der Markenwerbung, daß sie nämlich eine Funktion des Markeninhabers bzw. Herstellers ist und diesem auch zugute kommt, indem sie ihm unter übergehen des sonst in den Absatz eingeschalteten Zwischenhandels einen Markt schafft. Will nämlich der durch die Markenwerbung angesprochene Endabnehmer die Markenware beim Händler kaufen, so muß dieser sie zur Steigerung seines Absatzes in sein Sortiment aufnehmen. Auf diesem Umweg dient die Markenwerbung auch dem Absatz des Händlers. Führt der Einführer, meist ein Alleinvertreter, die funktionell dem Hersteller/Markeninhaber zuzurechnende Markenwerbung durch, so kommt sie wie bei einem anderen Händler auch seinem Absatz zugute. Das Kriterium des Absatzes ist aber ebenso wie das des wirtschaftlichen Interesses an der Markenwerbung für die Abgrenzung der Funktionen des Herstellers/Markeninhabers und des Einführers/Alleinvertreters ungeeignet. Maßgebend hierfür ist allein der Inhalt der Werbung. Hiergegen spricht in dem besonderen Fall der Fußballweltmeisterschaft 1970 nicht die Übernahme und Aufteilung der Werbekosten durch die einzelnen gleichnamigen Gesellschaften nach dem Absatzinteresse. Auch hier fiel die typische Markenwerbung für Markenerzeugnisse grundsätzlich in den Aufgabenbereich der italienischen Lieferfirma und wurde wie auch sonst den einzelnen gleichnamigen Gesellschaften überlassen. Zwischen diesen wurden lediglich die Werbungskosten nach dem jeweils geschätzten Interesse am Absatz aufgeteilt. Dies läßt aber keinen Schluß darauf zu, daß die Funktion der typischen Markenwerbung abweichend vom Regelfall nicht dem Hersteller bzw. Markeninhaber zuzurechnen sei.

Die Klägerin macht ferner geltend, daß sie in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) nur unter ihrer Marke habe werben können, weil dies auch ihr Name sei. Ob die von der Klägerin bestrittene Annahme einer konzernartigen Verbundenheit der Klägerin mit den ausländischen gleichnamigen Gesellschaften durch das FG zutrifft, kann dahinstehen. Denn eine solche rechtfertigt für sich allein weder die Erhebung eines Zuschlags zu den Rechnungspreisen noch die Zurechnung der Markenwerbung an den ausländischen Markeninhaber bei Gleichnamigkeit der Markeninhaber. Auch ist nicht entscheidend, ob das Warenzeichen des ausländischen Markeninhabers in der BRD eingetragen ist. Maßgebend ist vielmehr, auf welchen Gegenstand die typische Markenwerbung bezogen ist und für welches Unternehmen ein Markt geschaffen wird (s. das von der Klägerin vorgelegte, amtlich nicht veröffentlichte Urteil des BFH vom 25. Mai 1965 VII 47/63, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965 S. 570 – HFR 1965, 570 –). Hinsichtlich einer eingeführten Markenware kann mit einem sowohl im Ausland als auch im Inland eingetragenen Warenzeichen für den Markt des ausländischen Herstellers oder ganz oder teilweise auch für den Markt des inländischen Händlers geworben werden. Ob dieser die typische Markenwerbung ganz oder teilweise für sein eigenes Unternehmen betreibt, kann nur aus der Art der Werbung geschlossen werden, nämlich inwieweit er die eingeführte Ware erkennbar unter der von ihm geführten Marke für sein eigenes Unternehmen und nicht etwa als Alleinvertreter eines bestimmten ausländischen Herstellers oder Markeninhabers vertreibt. Tritt dieser in der Werbung nicht in Erscheinung, so gehören die Werbeaufwendungen jedoch ganz oder teilweise, z. B. im Rundfunk oder Fernsehen, auf das Unternehmen des ausländischen Herstellers hin, so gelten die hierfür erbrachten Aufwendungen als zusätzliche Leistungen des Käufers im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 ZG, die auf einen entsprechenden Zeitraum bezogen in Gestalt eines Zuschlags zum Rechnungspreis zu schätzen sind.

IV.

Wie das FG zutreffend hervorhebt, stellen die Aufwendungen für typische Markenwerbung im überwiegenden Interesse des Herstellers/Markeninhabers nur eine Schätzungshilfe für den zu ermittelnden Normalpreis dar. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung für den Fall, daß dem Einführer (Alleinvertreter) die Aufwendungen für typische Markenwerbung nicht besonders vergütet werden, eine entsprechende Preisermäßigung im Sinn des § 31 Abs. 2 ZG angenommen, weil diese Aufwendungen im Interesse des Herstellers/Markeninhabers erfolgten und die Übernahme einer solchen Funktion nicht ohne irgendwelche Gegenleistung seitens des Verkäufers geschähe. Darin ist nicht etwa ein Nachlaß auf einen vorher verlangten höheren Preis zu sehen. Vielmehr weicht der für den Erwerb der Markenware gezahlte Preis vom üblichen Wettbewerbspreis nach unten deshalb ab, weil der Einführer (Alleinvertreter) zusätzliche Leistungen im Sinn des § 30 Abs. 1 Nr. 1 ZG für den Erwerb der Ware erbringt. Wie hoch diese Abweichung nach unten ist, kann nur geschätzt werden, weil sich die Werbeaufwendungen nicht wie Verkaufseinzelkosten auf die jeweils eingeführte Ware mit einem bestimmten Betrag beziehen, sondern nur über einen längeren Zeitraum als Verkaufsgemeinkosten auf einzelne Waren umgeschlagen werden können. Da aber der für die eingeführte Ware erzielbare übliche Wettbewerbspreis zu schätzen ist und bei Markenwaren in der Regel Vergleichspreise nicht greifbar sind, können die Aufwendungen für typische Markenwerbung anteilig nur insoweit in den Zollwert der Ware einbezogen werden, als sich der aus ihnen und dem in Rechnung gestellten Preis ergebende Gesamtpreis bei einem Kaufgeschäft zwischen dem Verkäufer und einem von ihm unabhängigen Käufer erzielbar wäre, der keine typische Markenwerbung im Interesse des Verkäufers betreibt (vgl. auch die unter II. angegebenen Avise XIX und XXXVI des Brüsseler Zollwertausschusses sowie Dok. 10.413 des Brüsseler Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens). Ein Anhaltspunkt hierfür ist, daß dem Käufer eine angemessene Handelsspanne verbleibt, die ihm den Weiterverkauf der Ware mit Gewinn ermöglicht. Die Handelsspanne kann dabei insoweit niedriger bemessen sein, als der Einführer durch die dem Verkäufer zuzurechnende typische Markenwerbung bei seiner Händlerwerbung entlastet wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 514778

BFHE 1974, 79

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