Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückverweisung an das FG wegen Bescheidsänderung

 

Leitsatz (NV)

Wird ein geänderter Einkommensteuerbescheid antragsgemäß (§ 68 FGO) Gegenstand des Revisionsverfahrens und hat sich dadurch der Streitstoff gegenüber dem ursprünglich zu entscheidenden Streitstoff geändert, muß das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Das gilt auch, wenn der BFH die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat und der Änderungsbescheid erst in diesem Stadium des Verfahrens ergeht.

 

Normenkette

FGO §§ 68, 127

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sowie die Beigeladenen und ebenfalls Revisionskläger schlossen sich zu der ,,Bauherrengemeinschaft A" zusammen mit dem Ziel, auf diesem Grundstück 42 Eigentumswohnungen zu errichten. Jeder ,,Bauherr" schloß für seine noch zu errichtende Eigentumswohnung mit der B-Baubetreuungs-GmbH Immobilien Vertriebs-KG (KG) einen Geschäftsbesorgungs- und Baubetreuungsvertrag. Die KG verpflichtete sich, das Bauvorhaben wirtschaftlich und finanziell vorzubereiten, abzuwickeln und abzurechnen sowie das Sonder- und Gemeinschaftseigentum während der Bauzeit zu verwalten. In dem Vertrag waren die voraussichtlichen Gesamtkosten genannt und aufgegliedert.

In ihrer Feststellungserklärung 1978 machten die o.g. Kläger Aufwendungen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte nur einen Teil der Aufwendungen als sofort abziehbare Werbungskosten an. Den von ihm errechneten Verlust von . . . DM rechnete er den einzelnen ,,Bauherren" anteilsmäßig zu.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Der erkennende Senat hat in seiner Sitzung vom 29. Oktober 1985 die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten. Gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs erhielten die Beteiligten Gelegenheit, sich zu diesem Beratungsergebnis bis zum 15. Januar 1986 zu äußern.

Mit Schreiben vom 16. Januar 1986 übersandte das FA Fotokopien des Änderungsbescheids vom 7. August 1985, der u. a. die Feststellung der Einkünfte für das Streitjahr 1978 betrifft, und teilte mit, daß gegen den Änderungsbescheid Einspruch eingelegt worden sei.

Die Kläger beantragten mit ihrem Schriftsatz vom 17. Januar 1986, den vom FA erlassenen geänderten Feststel

lungsbescheid für 1978 gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens zu machen und die Sache an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen.

Die Kläger teilten ferner mit, daß sich der Streitstoff aufgrund des Änderungsbescheids geändert habe.

Das FA beantragte ursprünglich, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Es hat im übrigen nach Ergehen des Änderungsbescheids keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2, § 127 FGO).

Dadurch, daß die Kläger den auch im Revisionsverfahren zulässigen Antrag nach § 68 FGO (vgl. § 123 Satz 2 FGO) gestellt haben, ist Gegenstand des Revisionsverfahrens der geänderte Feststellungsbescheid vom 7. August 1985 betreffend das Streitjahr 1978 geworden. Hinsichtlich des Streitgegenstandes dieses geänderten Feststellungsbescheids hat noch keine gerichtliche Prüfung des Sachverhalts stattgefunden. Der Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht ist zur Tatsachenfeststellung nicht berufen (§ 127 FGO; BFH-Urteil vom 26. Oktober 1973 VI R 144 bis 145/70, BFHE 110, 401, BStBl II 1974, 34). Eine Beurteilung des Sachverhalts ist erst möglich, wenn die dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen vorliegen. Das erfordert die Zurückverweisung der Sache an das FG.

Wegen der Auswirkungen des Antrags nach § 68 FGO auf den zuvor gegen den Änderungsbescheid erhobenen Einspruch - er gilt als zurückgenommen - wird auf das BFH-Urteil vom 8. Oktober 1985 VIII R 78/82 (BFHE 145, 106) verwiesen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1986, 545

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