Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Mit Bankkredit finanzierte Aussteuereinkäufe können erst in den Jahren der Rückzahlung des Kredits als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Tatbestand

Eine Tochter des Bf. heiratete im Jahre 1957 einen ausländischen Staatsangehörigen und richtete ihren Haushalt im Ausland ein. Eine andere Tochter hatte bereits 1955 geheiratet. In beiden Fällen hatte der Bf. seine Aussteuerleistungen mit einem Bankkredit finanziert. Er beziffert die berücksichtigungsfähigen Aussteuerleistungen für 1957 auf 3.399 DM. Das Finanzamt berücksichtigte nur die aus eigenen Mitteln des Bf. gemachten Aufwendungen, die aber nicht zu einer Steuerermäßigung führten, weil sie die Mehrbelastungsgrenze nicht überstiegen.

Das Finanzgericht erkannte als außergewöhnliche Belastung für 1957 nur folgende Beträge an:

Ausgaben für die Aussteuer der im Jahre 1957 verheirateten Tochter aus eigenen Mitteln ------ 405 DM Tilgung des Aussteuerkredits 1957 3.000 DM ------------------------------------- 1.159 DM Tilgung des Aussteuerkredits 1955 -------------- 233 DM ---------------------------------------------- 1.797 DM.Der Bf. ist unter Hinweis auf das Urteil des Senats VI 85/60 U vom 25. November 1960 (BStBl 1961 III S. 76) der Ansicht, daß es auf die Gewährung der Aussteuer und nicht auf die Rückzahlung des Aussteuerkredits ankomme.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Wird eine Schuldaufnahme durch Aufwendungen veranlaßt, die zwangsläufig und außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG 1957 sind, so liegt eine Belastung im Sinne des § 33 EStG erst im Jahr der Tilgung der Schulden vor (Urteil des Senats VI 80/55 U vom 19. Juli 1957, BStBl 1957 III S. 385, Slg. Bd. 65 S. 399). Dieser Grundsatz ist durch die Neufassung des § 33 im EStG 1955 (BGBl 1954 I S. 441) - worauf sich der Bf. beruft - nicht berührt worden. Nach der Neufassung ist ab 1955 die Anwendung des § 33 EStG 1955 selbst bei erheblichem Vermögen nicht ohne weiteres ausgeschlossen; es hat sich jedoch nichts daran geändert, daß die außergewöhnlichen Aufwendungen das Einkommen belasten müssen (Entscheidung des Senats VI 7/59 S vom 7. August 1959, BStBl 1959 III S. 383, Slg. Bd. 69 S. 324).

Der Hinweis des Bf. auf die Entscheidung VI 85/60 U a. a. O. geht fehl. Der Senat hat darin anerkannt, daß Aussteuern im Heiratsjahr berücksichtigt werden können, selbst wenn die als Aussteuer gewährten Gegenstände bereits in früheren Jahren eingekauft und bezahlt wurden. Die Entscheidung geht aber davon aus, daß die Aussteuersachen mit eigenen Mitteln der Eltern angeschafft wurden. Die Aussteuer kann als einheitlicher Vorgang in dem Sinn behandelt werden, daß die in angemessener Zeit vor der Heirat gemachten Anschaffungen im Heiratsjahr zusammengefaßt werden. Mit Kredit finanzierte Aussteuereinkünfte können dabei aber nicht berücksichtigt werden. Hier kommt es darauf an, in welchem Jahr der Kredit zurückgezahlt wurde und damit eine Belastung des Einkommens eintrat.

Da das Finanzgericht den Streitfall nach diesen Rechtsgrundsätzen beurteilt hat und gegen die Höhe der berücksichtigungsfähigen Beträge keine Bedenken bestehen, konnte die Rb. keinen Erfolg haben.

 

Fundstellen

BStBl III 1961, 387

BFHE 1962, 331

BFHE 73, 331

StRK, EStG:33 R 133

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