Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenverbrauch wegen nicht abziehbarer Betriebsausgaben

 

Leitsatz (NV)

Eigenverbrauch wegen nicht abziehbarer Betriebsausgaben (§ 1 Abs. 1 Nr. 2c UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG) ist bei der Anschaffung eines Pkw für 60 000 DM im Jahr 1975 nicht gegeben, wenn der Unternehmer die Anschaffung eines repräsentativen und leistungsfähigen Fahrzeugs für seine häufigen und über weite Strecken führenden Geschäftsfahrten als erforderlich ansehen konnte.

 

Normenkette

UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 2c; EStG 1975 § 4 Abs. 5 Nr. 7

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb 1975 einen Pkw . . . für 63 325,56 DM einschließlich Umsatzsteuer (Nettobetrag: 57 050,05 DM). Der Gesellschafter B fuhr diesen Pkw jährlich 50 000 km im Interesse des Unternehmens der Klägerin und für eigene private Zwecke.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ anstelle der begehrten Absetzungen für Abnutzung (AfA) von 14 362,05 DM nur 9 009 DM AfA im Streitjahr 1975 zum Abzug als Betriebsausgaben zu, weil es nur Bruttoanschaffungskosten von 40 000 DM (36 036 DM netto) als angemessen für die Lieferung des Pkw ansah. Den Unterschiedsbetrag von 5 254,05 DM beurteilte das FA als nichtabziehbare Betriebsausgaben i. S. von § 4 Abs. 5 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1975 und als Bemessungsgrundlage für einen entsprechenden Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973. Außerdem besteuerte es die private Nutzung des PKW durch den Gesellschafter B als Eigenverbrauch, indem es als Bemessungsgrundlage 1 v. H. von 40 000 DM mit 9 Monaten = 3 600 DM zugrunde legte.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Annahme des Eigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1973 gerichtete Klage hatte im Ergebnis teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG), dessen Entscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987, 165 veröffentlicht worden ist, hielt die Aufwendungen für die Anschaffung des Pkw nicht für unangemessen i. S. von § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG und hob insoweit die Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1973 auf. Dagegen erhöhte es (durch Saldierung) die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des Eigenverbrauchs durch Überlassung von Firmenwagen an die Gesellschafter der Klägerin (A und B) durch Nutzung des bezeichneten Pkw und dreier weiterer Fahrzeuge.

Mit der Revision rügt das FA unrichtige Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1973.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG hat zu Recht entschieden, daß die Aufwendungen für die Anschaffung des Pkw . . . nicht unangemessen i. S. von § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG 1975 sind, daß die AfA von nicht geminderten Anschaffungskosten vorzunehmen ist und daß damit keine Grundlage für einen Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1973 gegeben ist.

1. Die Anschaffungskosten für die Lieferung des Pkw . . . waren mit 63 000 DM einschließlich Umsatzsteuer im Streitjahr 1975 nicht unangemessen i. S. von § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG 1975. Der Senat schließt sich bei dieser Beurteilung den Ausführungen im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. März 1989 IV R 105/86 (BFH/NV 1989, 693) an. Der IV. Senat des BFH hat die Revision des FA gegen die zugunsten der Klägerin ergangene Entscheidung des FG betreffend den Feststellungsbescheid 1975 als unbegründet zurückgewiesen und ausgeführt, der über 40 000 DM (brutto) hinausgehende Anschaffungsbetrag für den bezeichneten Pkw sei nicht nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG 1975 unangemessen. Das FG hat für die Beurteilung der Unangemessenheit i. S. von § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG 1975 zu Recht auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt und dabei die Größe des Unternehmens, die Bedeutung der Repräsentation für den Geschäftserfolg und den Umfang der nichtbetrieblich veranlaßten Anschaffung des Gegenstands in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH-Entscheidung vom 8. Oktober 1987 IV R 5/85, BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853) gewürdigt. Das FG hat dazu festgestellt, daß die Klägerin mit einem Umsatz von 2,9 Mio. DM und einem Gewinn von rd. 600 000 DM im Streitjahr für häufige und über weite Strecken führende Fahrten (Fahrleistung des streitbefangenen Pkw im Streitjahr 50 000 km) ein repräsentatives und leistungsfähiges Fahrzeug für ihren Geschäftserfolg als erforderlich ansehen konnte. Die Schlußfolgerung, daß der Aufwand für die Anschaffung des Fahrzeugs unter diesen Umständen nicht unangemessen ist, hält revisionsrechtlichen Angriffen stand, weil sie - was ausreicht - als möglich erscheint.

2. Gegen die Beurteilung der privaten Verwendung der den Gesellschaftern der Klägerin überlassenen Fahrzeuge als Eigenverbrauch sind keine Angriffe erhoben worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417821

BFH/NV 1992, 207

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