Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Gewerbesteuer Handelsrecht Gesellschaftsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ausgleichsansprüche und Ausgleichszahlungen im Sinne des § 89 b HGB gehören zum laufenden gewerblichen Gewinn des Handelsvertreters und damit zum Gewerbeertrag im Sinne des § 7 GewStG.

 

Normenkette

EStG § 16/1, § 24/1/c; GewStG § 7; HGB § 89b

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags 1961, ob Ausgleichszahlungen nach § 89 b HGB zum Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) zu rechnen sind.

Die Bfin., eine offene Handelsgesellschaft, gab ihre Tätigkeit (Handelsvertretung in Schuhwaren) im Jahre 1961 auf. Ihre Firma erlosch am 1. Mai 1961. Gesellschafter waren die Eheleute H. Der Ehemann ist seit diesem Zeitpunkt als Angestellter tätig.

Nach Auflösung der Gesellschaft erhielten die Gesellschafter von den beiden Firmen, für die sie als Handelsvertreter tätig gewesen waren, Ausgleichszahlungen von 25.000 DM und 15.OOO DM, insgesamt also 40.000 DM (§ 89 b HGB).

Diese Ausgleichszahlungen, die gemäß § 34 Abs. 2 Ziff. 2 EStG als Entschädigungen im Sinne des § 24 Ziff. 1 c EStG 1961 bei der Einkommensteuer tariflich begünstigt sind, gehören nicht zum Gewerbeertrag im Sinne des § 7 GewStG, wenn sie Veräußerungsgewinn (Aufgabegewinn) im Sinne des § 16 Abs. 3 EStG sind. Sie gehören dagegen zum Gewerbeertrag, wenn sie dem laufenden gewerblichen Gewinn zuzurechnen sind (vgl. GewStR 1961 Abschnitt 40).

Darum, ob das eine oder das andere der Fall ist, geht der Streit. Die Bfin. ist - im Gegensatz zum Finanzamt und zum Finanzgericht - der Auffassung, daß es sich bei den Ausgleichszahlungen um Veräußerungsgewinn (Gewinn im Zuge der Betriebsaufgabe) im Sinne des § 16 EStG und demgemäß nicht um Gewerbeertrag im Sinne des § 7 GewStG handele, so daß diese Beträge nicht der Gewerbesteuer unterlägen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung IV 118/59 S vom 22. Oktober 1959 (BStBl 196O III S.2l, Slg. Bd. 70 S. 52) für die vor dem Streitjahr 1961 liegenden Veranlagungszeiträume Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Abs. 3 EStG verneint. In seiner Entscheidung IV 195/61 vom 20. Juli 1962 (Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz, § 16, Rechtsspruch 45) hat er dazu ausgeführt: " Da die Entstehung des Ausgleichsanspruchs als der letzte laufende Geschäftsvorfall des Gewerbebetriebs vor seiner Auslösung zu beantragen ist, muß der Anspruch in der Schlußbilanz des Gewerbebetriebs aktiviert werden. Der Fall ist nicht anders zu beurteilen als die nachträgliche Einziehung einer Forderung eines aufgegebenen Gewerbebetriebs im Zuge der Abwicklung der noch offenen Geschäftsvorfälle. Auch derartige Einnahmen gehören noch zum laufenden Gewinne des aufgegebenen Betriebes".

Für den streitigen Erhebungszeitraum 1961 bestehen für die Beurteilung der Rechtslage um so weniger Bedenken, als der Gesetzgeber im Steueränderungsgesetz (StändG) 1961 den § 24 Ziff. 1 EStG mit Wirkung vom 1. Januar 1961 durch Anfügung des Buchstaben c dahin ergänzt hat, daß zu den Einkünften oder Entschädigungen im Sinne dieser Vorschrift auch die Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89 b HGB gehören (vgl. StändG 1961 Art. 1 Nr. 6 und Art. 3 Abs. 2, BStBl 1961 I S. 445, 447). Der Senat sieht darin - jedenfalls im Ergebnis - eine ausdrückliche Klarstellung der Rechtslage im Sinn seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der die Ausgleichszahlungen stets zum laufenden gewerblichen Gewinn des Handelsvertreters gehören, deren einkommensteuerliche Begünstigung im Rahmen des § 24 Ziff. 1 EStG geregelt worden ist.

 

Fundstellen

BStBl III 1965, 172

BFHE 1965, 476

BFHE 81, 476

StRK, GewStG:7 R 41

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