Entscheidungsstichwort (Thema)

Urteilsaufhebung bei Mitwirkung eines abgelehnten Richters

 

Leitsatz (NV)

Nach § 119 Nr. 2 FGO ist das angefochtene Urteil ohne Prüfung der materiellen Rechtslage aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, wenn bei der Entscheidung ein Richter am Finanzgericht mitgewirkt hat, welcher wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden ist.

 

Normenkette

FGO § 119 Nr. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 419968

BFH/NV 1995, 48

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