Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Erbe kann nicht nach dem Tode des Erblassers für diesen einen Kapitalansammlungsvertrag abschließen, um den Beitrag als dessen Sonderausgabe abzusetzen.

 

Normenkette

EStG § 1/1, § 10 Abs. 1 Ziff. 2, § 11/2, § 25/2

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Anerkennung eines Kapitalansammlungsvertrages, den der Erbe nach dem Tode der Erblasserin für diese abgeschlossen hat.

Die am 7. Juli 1954 verstorbene Mutter des Beschwerdeführers (Bf.) war bis zu ihrem Tod Mitgesellschafterin einer OHG. Sie ist von ihrem Sohn, dem Bf., der ebenfalls Mitgesellschafter der Firma ist, allein beerbt worden. Am 3. Dezember 1954 hat der Bf. namens seiner Mutter einen Kapitalansammlungsvertrag über 7.200 DM abgeschlossen. In der Einkommensteuererklärung 1954 für seine verstorbene Mutter hat er beantragt, 7.200 DM als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1954 zu berücksichtigen. Er habe seit dem Jahre 1949 auf Grund einer allgemeinen Steuervollmacht seiner Mutter deren Steuerangelegenheiten geregelt. Die Vollmacht sei nach § 168 BGB nicht mit dem Tod der Mutter erloschen; er habe das Recht gehabt, für sie noch nach dem Tode einen Kapitalansammlungsvertrag abzuschließen, wie auch die übrigen Gesellschafter der Firma entsprechende Verträge zur Kapitalbeschaffung abgeschlossen hätten.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Die Sprungberufung blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht führte aus, der Bf. habe als Alleinerbe bei Abschluß des Vertrages nicht als Stellvertreter seiner verstorbenen Mutter gehandelt. Aber auch bei einer Vollmacht über den Tod hinaus bedeute diese lediglich, daß der Bevollmächtigte nach dem Tode des Vollmachtgebers den Auftrag mit Wirkung für den Erben, nicht aber mit Wirkung für den Verstorbenen besorgen könne. Es liege daher kein Kapitalansammlungsvertrag der Mutter vor und die Beiträge seien keine ihr zuzurechnenden Sonderausgaben.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist nicht begründet.

Für die Berücksichtigung von Sonderausgaben ist der Zeitpunkt der Verausgabung maßgebend (ß 11 Abs. 2 EStG). Die verstorbene Mutter hat bis zu ihrem Tode weder einen Kapitalansammlungsvertrag nach § 10 Abs. 1 Ziff. 2 EStG abgeschlossen noch auf einen solchen Vertrag Beiträge geleistet. Mit ihrem Tode am 7. Juli 1954 endeten ihre Rechtsfähigkeit und ihre Steuerpflicht. Einnahmen und Ausgaben können nur bis zu diesem Zeitpunkt steuerlich berücksichtigt werden. Bei der Veranlagung der Mutter ist daher eine Absetzung der Beiträge als Sonderausgaben nicht möglich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424170

BStBl III 1958, 72

BFHE 1958, 181

BFHE 66, 181

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