Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine erhöhten Absetzungen nach § 14 a BerlinFG bei Eigentumswohnungen

 

Leitsatz (NV)

1. Erhöhte Absetzungen nach § 14 a BerlinFG 1982 sind nicht zu gewähren für Wohnungen, an denen Wohnungseigentum nach dem WEG begründet worden ist (ständige Rechtsprechung).

2. Das gilt auch, wenn das Sondereigentum an mehreren in sich abgeschlossenen Wohnungen in einem Gebäude oder in mehreren Gebäuden mit nur einem Miteigentumsanteil verbunden wird.

 

Normenkette

BerlinFG §§ 14a, 15, 31 Abs. 6

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren in den Streitjahren (1982 und 1983) als Gesellschafter bürgerlichen Rechts Eigentümer eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück A in Berlin (West). Der Miteigentumsanteil war mit dem Sondereigentum am Dachgeschoß verbunden. Die Kläger ließen das Dachgeschoß in den Streitjahren aufgrund eines von den Projekt anbietern vorformulierten Vertragswerks durch einen gewerblichen Baubetreuer mit umfassender Vollmacht im steuerbegünstigten Wohnungsbau zu sechs Wohnungen ausbauen, die sie einzeln vermieteten.

Für 1982 und 1983 machten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die Bauaufwendungen erhöhte Absetzungen nach § 14 a Abs. 4, 6 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) und weitere Werbungskosten geltend.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) lehnte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung den Abzug erhöhter Absetzungen ab und gewährte für 1983 (Jahr der Fertigstellung) lediglich Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Das Finanzgericht (FG) gab mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1991, 173 abgedruckten Urteil der Klage im wesentlichen statt. Den Klägern stünden die erhöhten Absetzungen nach § 14 a Abs. 1, 4 und 6 BerlinFG zu. Die Wohnungen im Dachgeschoß bildeten ein Mehrfamilienhaus im Sinne dieser Vorschriften.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 14 a BerlinFG.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Das FG hat zu Unrecht erhöhte Absetzungen nach § 14 a BerlinFG gewährt. Bei in Berlin (West) belegenen Gebäuden, die mehr als zwei Wohnungen enthalten (Mehrfamilienhäuser), zu mehr als 66 2/3 v. H. Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können nach § 14 a BerlinFG in der für die Streitjahre geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 1982 (BGBl I 1982, 225, BStBl I 1982, 324) -- BerlinFG 1982 -- abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und dem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 10 v. H. der Herstellungs- oder Anschaffungskosten abgesetzt werden. § 14 a BerlinFG 1982 ist nicht anwendbar, wenn an den Wohnungen, die in einem Gebäude enthalten sind, Wohnungseigentum nach den Vorschriften des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) begründet worden ist. Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dies -- bezugnehmend auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 13. März 1984 IX R 8/79, BFHE 141, 193, BStBl II 1984, 578; Senatsbeschluß vom 26. April 1990 IX B 224/88, BFH/NV 1991, 240) zu der insoweit gegenüber dem BerlinFG 1982 unveränderten Rechtslage nach dem BerlinFG 1987 -- im einzelnen begründet (Urteil vom 10. Februar 1994 IV R 5/93, BFH/NV 1994, 843).

Wie der IV. Senat weiter dargelegt hat, gilt dies nicht nur, wenn jeweils ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück mit dem Sondereigentum an einer Wohnung verbunden wird, sondern auch dann, wenn das Sondereigentum an mehreren in sich abgeschlossenen Wohnungen in einem Gebäude oder in mehreren Gebäuden mit nur einem Miteigentumsanteil verbunden wird. Beim Wohnungseigentum können erhöhte Absetzungen nur nach Maßgabe des § 15 BerlinFG 1982 i. V. m. § 7 b EStG in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, ob ein Gebäude neu errichtet wird oder ob -- wie im Streitfall -- ein Dach geschoß zu Wohnungen ausgebaut wird. Wegen der Begründung im einzelnen verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des IV. Senats.§

14 a BerlinFG i. d. F. des Art. 3 Nr. 1 Buchst. d des Gesetzes zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Förderung des Mietwohnungsbaus und von Arbeitsplätzen in Privathaushalten vom 30. Juni 1989 (BGBl I 1989, 1267, BStBl I 1989, 251), geändert durch Art. 4 Nr. 1 Buchst. d des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2408, BStBl I 1989, 505), wonach die Förderung des § 14 a BerlinFG sich nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Eigentumswohnungen erstreckt, ist im Streitfall nach § 31 Abs. 6 BerlinFG i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl I 1990, 173, BStBl I 1990, 83) nicht anwendbar, weil die Kläger die Eigentumswohnungen nicht nach dem 28. Februar 1989 angeschafft haben.

2. Die angefochtenen Bescheide sind auch insoweit rechtmäßig, als das FA die Aufwendungen für den Baubetreuer nicht als Werbungskosten abgezogen hat. Wie das FG bezugnehmend auf das Senatsurteil vom 14. November 1989 IX R 197/84 (BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299) aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände zutreffend entschieden hat, sind die Kläger nicht Bauherren, sondern Erwerber der Eigentumswohnungen. Sie konnten aufgrund des von den Projektanbietern vorformulierten Vertragswerks das Baugeschehen nicht beherrschen. Auch die Eigenkapitalvermittlungsgebühren sprechen für die Beurteilung der Kläger als Erwerber. Alle von den Klägern geleisteten Aufwendungen, die auf den Erwerb des Miteigentumsanteils an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an den bezugsfertigen Eigentumswohnungen gerichtet sind, stellen mithin Anschaffungskosten dar (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 11. Januar 1994 IX R 82/91, BFHE 174, 127).

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 496

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